Neue Kündigungsmöglichkeiten für Chefs: Fristlose Kündigung, Verdachtskündigung (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Eine jüngere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm macht deutlich, wie weit sich die Kündigungsmöglichkeiten für Arbeitgeber erweitert haben. Warum das so ist, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck: 


Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Einer Arbeitnehmerin wurde vorgeworfen, sich für zehn Minuten in ein Café gesetzt zu haben, ohne sich im Arbeitszeiterfassungssystem des Arbeitgebers ausgetragen zu haben. Das leugnete sie. Der Arbeitgeber kündigte ihr deshalb fristlos. 


Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess sah das Gericht im Verhalten der Arbeitnehmerin eine für die fristlose Kündigung nötige schwere Pflichtverletzung. Und auch den Vorsatz, der ebenfalls gegeben sein musste, bejahte das Gericht. Vom Vorsatz könne man ausgehen, so das Gericht, weil die Arbeitnehmerin ihr Verhalten bis zuletzt abstritt.


Nicht jedes Arbeitsgericht hätte wohl so entschieden. Meiner Meinung nach hätte man das Verhalten der Arbeitnehmerin genauso gut als Angst vor der Reaktion ihres Chefs interpretieren können. Dennoch wird diese Gerichtsentscheidung die Position des Arbeitgebers bei einer Kündigungsschutzklage stärken, wenn ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer die ihm vorgeworfene, aber beweisbare, schwere Pflichtverletzung abstreitet.


Auch wenn aber die fristlose Kündigung eines uneinsichtigen Arbeitnehmers nach diesem Urteil wahrscheinlicher geworden ist: Besser beraten ist der Arbeitgeber in solchen Fällen mit der Verdachtskündigung. Denn der Arbeitnehmer macht sich zumindest des Vorsatzes verdächtig, falls er einen aufgeflogenen Arbeitszeitbetrug abstreitet.


Der Fall zeigt deutlich, wie weitreichend die Kündigungsmöglichkeiten wegen Arbeitszeitbetrugs geworden sind. Denn was viele noch nicht realisiert haben: Jede private Handlung – zum Bäcker gehen, Einkaufen, Kaffee holen, aber auch privat im Internet surfen, private Telefongespräche, etc. – können als Arbeitszeitbetrug, und damit als schwere Pflichtverletzung, gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer sich für solche Tätigkeiten nicht im Arbeitszeiterfassungssystem abmeldet.


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