Neue Meldepflichten des Vermieters ab November 2015

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Das neue Melderecht tritt am 1. November 2015 in Kraft. Betroffen davon sind auch private Vermieter/Verwalter. Sie unterliegen künftig einer Mitwirkungspflicht bei der An- und Abmeldung des Mieters, dem Meldepflichtigen.

Ursprünglich hätte die Reform bereits am 1. Mai 2015 in Kraft treten sollen. Durch die Verschiebung um ein halbes Jahr auf den 1. November soll der Verwaltung ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich technisch und organisatorisch auf die Änderungen einzustellen.

Inhaltliche Änderungen gibt es jedoch nicht.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person muss den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Dabei soll die Bestätigung des Wohnungsgebers dessen Namen und Anschrift, das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der jeweiligen Wohnung und den Namen des meldepflichtigen Mieters enthalten. Die Behörde soll zudem von dem Eigentümer der Wohnung und ggf. auch von dem Wohnungsgeber (z.B. dem Verwalter) Auskunft verlangen können über Personen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Dem Wohnungsgeber soll im Gegenzug das Recht zustehen, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde von der An- bzw. Abmeldung des Mieters zu überzeugen. Zudem soll die Meldebehörde dem Eigentümer einer Wohnung und ggf. auch dem Wohnungsgeber jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen müssen, soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Ein solches rechtliches Interesse kann darin bestehen, für die Vorbereitung einer Räumungsklage die Namen aller für die Wohnung gemeldeten Personen zu erfahren. Der Name und die Anschrift des Eigentümers von vermieteten Wohnungen und, falls abweichend, auch die des Wohnungsgebers sollen bei den Meldebehörden künftig gespeichert werden.

Durch die Speicherung sollen lediglich die Mitwirkung des Wohnungsgebers und die Berechtigung des Wohnungsgebers bzw. des Eigentümers für die Auskunftsansprüche überprüft werden können.



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