Neue Sofortabschreibung für Computerhardware u. Software

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Endlich hat das Bundesfinanzministerium dem Umstand Rechnung getragen, dass die Wirtschaftsgüter für die elektronische Datenverarbeitung so schnell veralten, sodass eine mehrjährige Abschreibungsdauer den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird.

#Steuerrecht #Abschreibung

Das neue BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ändert die Regelungen über die Abschreibung von Computerhardware und Software.

Als Computerhardware gilt sowohl der PC als auch Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte sowie externe Netzteile und Peripheriegeräte.

Das Schreiben des BMF erwähnt auffälligerweise keine Smartphones.

Es ist aber nicht vorstellbar, dass diese Geräte, die ja einem noch schnellerem Wandel als Computerhardware unterworfen sind, in längerer Zeit als die Computerhardware abzuschreiben sein sollen. In diesem Punkt ist die Regelung aber noch offen.

Verwirrung gab es zunächst für die Frage, wie die Abschreibung nunmehr bei einem Erwerb eines Computer-Wirtschaftsgutes mitten im Jahr aussehen soll.

Die gesetzliche Vorgabe ist aber eindeutig:

Das Einkommensteuergesetz gibt vor, dass die zeitanteilige Verteilung der Anschaffungskosten auf mehrere Jahre nur vorzunehmen ist, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Von daher ist eine zeitanteilige Aufteilung auf zwei Wirtschaftsjahre bei einem unterjährigen Erwerb nicht vorzunehmen.

Interessant ist noch die Möglichkeit, in früheren Wirtschaftsjahren angeschaffte Computerhardware und -software in 2021 mit ihrem vollständigen Restwert abzuschreiben. Hier lässt sich – soweit gewünscht – noch Abschreibungsvolumen für 2021 generieren.

Die Sofortabschreibung stellt ein Wahlrecht dar.

Hat z. B. ein Unternehmer durch die Corona-Krise keinen großen Gewinn gemacht und benötigt daher keine weitere Absenkung des Gewinnes durch  Betriebsausgaben und Abschreibungen, so kann er bei der Anschaffung neuer PCs deren Anschaffungskosten auch weiterhin über drei Jahre verteilen.


Interessant an der Neuregelung ist auch, dass diese sowohl Unternehmer als auch für Arbeitnehmer (als Werbungskosten) betrifft.




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