Neuerungen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung mit Arbeitnehmer/innen aus dem Ausland

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Am 24.04.2022 hat das Bundesarbeitsgericht eine  Entscheidung getroffen, die neue Spielregeln für Fremdpersonaleinsatz aufstellt. Eine Französin wurde von ihrem französischen Arbeitgeber in einem Betrieb nach Deutschland entsandt. Es fand französisches Recht Anwendung. Problem war, dass der französische Arbeitgeber nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung war. Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber entlassen und begehrte dann die Feststellung bei Gericht, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber besteht. Sie machte weiterhin Differenz, Überstunden und Annahmeverzugsvergütung geltend. Argument war, dass ihr französischer Arbeitgeber keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, somit eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorlag, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. dazu geführt hat, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber kraft Gesetzes begründet wurde und das Arbeitsverhältnis mit dem französischen Arbeitgeber unwirksam wurde. Mit dieser Argumentation konnte sie vor dem BAG mit ihrer Klage nicht gewinnen. Das BAG hat entschieden, dass, wenn ausländisches Recht zur Anwendung kommt, die Fiktion der §§ 9,10 a AÜG nicht greift (BAG vom 24.04.2022 AZR 228/21). Dies bedeutet einen Gegensatz zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.06.2016 (B 12/R8/14). Hier gelten die Vorschriften des AÜG auch bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung. Das Bundessozialgericht ist bei vergleichbaren Fällen zu einer Beitragspflicht in Deutschland des deutschen Arbeitgebers gelangt und hat eine Fiktion des deutschen Arbeitsverhältnisses zugelassen. Solche Rechtsbescheide, die Arbeitgebern vorliegen, können neu überprüft werden, auch wenn schon Rechtskraft eingetreten ist.


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