Neuigkeiten für Onlinehändler: Bargeldloses Zahlen wird für Verbraucher unentgeltlich

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Und erneut öffnet sich im Jahr 2018 eine Abmahnfalle für Onlinehändler.

Denn ab 13. Januar 2018 wird bargeldloses Zahlen für Verbraucher kostenlos. Bisher durften Händler unter Beachtung von § 312 a Abs. 4 BGB die Kosten bei bargeldlosen Zahlungsarten im Onlineshop den Kunden aufbürden. Einzige Voraussetzung war, dass es auch zumindest eine kostenlose Zahlungsvariante gab.

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (sog. zweite Zahlungsdiensterichtlinie), die den gesetzlichen Rahmen von bargeldlosen Zahlungsvorgängen an neue Standards anpassen soll, hat die Bundesregierung bereits am 08.02.2017 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie in deutsches Recht vorgelegt.

Mit dem neuen Gesetz, das sich primär an Zahlungsdiensteanbieter wendet, soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein neuer Paragraph (§ 270 a) eingefügt werden, dem u. a. zu entnehmen ist:

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam (…)“.

Online-Händler können folglich weder in ihren AGB, noch in Individualverträgen derartige Zahlungsklauseln vereinbaren.

Zu beachten ist insoweit, dass dies im Falle von SEPA-Lastschriften und SEPA-Überweisungen nicht nur zwischen Verbraucher und Händler, sondern auch bei B2B, also Verkäufen zwischen zwei Unternehmern gilt.

Bei Kartenzahlungen gilt dies nur im Verhältnis zwischen Händler und Verbraucher. In Zukunft sollen keine zusätzlichen Entgelte mehr anfallen, wenn der Verbraucher die Zahlung mit Debit- oder Kreditkarten tätigt.

Was bedeutet das für Händler?

Sollte der Entwurf in der vorbezeichneten Fassung in Kraft treten, müssten Händler ihren Onlineshop auf anfallende Entgelte überprüfen. Werden Entgelte für SEPA-Lastschriften, Überweisungen oder Kreditkarten erhoben, muss der Zahlungsvorgang geändert werden. Händler sollten zudem nicht vergessen auch ihre AGB, in denen häufig Regelungen zu Entgelten enthalten sind, zu prüfen und der neuen Rechtslage anzupassen.

Wer an dieser Stelle untätig bleibt, muss bei Inkrafttreten der Regelung sicher mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

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