Neustes zum Kautionsanspruch: Amtsgericht Dortmund entscheidet über Aufrechnungsrecht des Vermieters

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Immer wieder stellen sich Vermieter die Frage, wie sie während und auch nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Mietkaution, die in Form einer Barkaution geleistet wurde, umgehen, wenn gegenüber dem Mieter offene Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen.

Diese Frage beantwortet sich vor dem Hintergrund des Charakters der Kaution. Diese hat eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion. 

Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom BGH, 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 entschieden, dass während des Mietverhältnisses die Kaution nicht zur Befriedigung der Ansprüche gegenüber dem Mieter verwandt werden darf, wenn die Ansprüche des Vermieters streitig oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind. 

Eine Entscheidung darüber, ob diese Rechtsprechung auch auf den Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses anzuwenden ist, hat der BGH bisher nicht getroffen. Dem hat sich nunmehr das Amtsgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 13.03.2018, Az.: 425 C 5350/17 angenommen. Es hat entschieden, dass der Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit Forderungen aufrechnen darf, die der Mieter bestritten hat und die nicht rechtskräftig festgestellt wurden. Der Vermieter muss entweder selbst Klage auf diese Forderungen erheben oder im Rahmen der Kautionsklage eine Widerklage erheben. Solange über diese Ansprüche nicht rechtskräftig entschieden wurde, hat der Mieter hingegen auch keinen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Macht er vorgreiflich eine Kautionsklage geltend, bedarf es zur Schlüssigkeit der Klage die Darlegung und den Beweis, dass dem Vermieter keine Ansprüche zustehen, für die es der Sicherungsfunktion der Mietkaution noch bedarf.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Abrechnung der Kautionsansprüche Ihrer Mieter beratend zur Seite.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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