Nichtspeicherung von Daten bei ESO 8.0 kann Freispruch bewirken - Expertenbeitrag

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Das Geschwindigkeitsmeßverfahren ESO hatte bereits in der Version 3.0 Probleme. Ursprünglich wurden Daten gespeichert, die  als „Rohmessdaten“ benannt wurden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. Er hat bereits vor vielen Jahren Freisprüche und Einstellungen wegen der Nichtspeicherung von Daten erreicht. 

Das Amtsgericht Schleiden hat nun ebenfalls einen Betroffenen mit Urteil vom 02.09.2022 (Az:- 13 OWi-304 Js 802/22-179/22) freigesprochen. Nach dem Urteil ist die mutwillige softwarebedingte Nichtspeicherung von Messdaten, die zuvor bei dem gleichen Gerätetyp einer Speicherung unterlagen, eine mit dem rechtsstaatlichen Verfahren, konkret dem Anspruch der betroffenen Person auf eine effektive Verteidigung nicht zu vereinbarende und daher nicht hinnehmbare mutwillige Unterdrückung (AG Schleiden, Urteil vom 02.09.2022).

Diese Daten werden nach Auskunft des Landesamtes für polizeiliche Dienste der Polizei NRW als auch der PTB seit der 3. Revision (28.02.2020)  nicht mehr gespeichert, obwohl dies technisch nach wie vor möglich ist.


Standartisiertes Meßverfahren

Das Amtgericht Schleiden geht auch in seinem freisprechenden Urteil grundsätzlich von der Stadartisierung aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97) ist dies bei einem durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Schleiden werden auch nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen völlig zu Recht die  Rechte des Betroffenen verletzt, indem ihm nunmehr Daten, die bis Anfang 2020 noch zur Verfügung standen, nicht mehr zugänglich gemacht werden können. Der Hersteller darf nicht bestimmen, wer Zugang zu den Daten erhält. Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 27.08.2014 (Az. 6 U 3/14) bereits festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass der Hersteller ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, nicht die Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden kann.

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