Noch ein Erfolg! Santander Consumer Bank AG löscht weiteren Schufa-Negativeintrag.

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Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte konnte in Zusammenarbeit mit der Diop & Meier GmbH aus Berlin einem weiteren Betroffenen bei der Löschung eines negativen Schufa-Eintrags helfen. Der betroffene Mandant hatte gegenüber der Santander Consumer Bank AG Verbindlichkeiten, die zurückgeführt werden mussten.

Aufgrund eines Umzugs des Betroffenen und eines durch die Post nicht ordnungsgemäß abgewickelten Nachsendeantrags erreichten den Betroffenen jedoch Mahnung und Kündigungsschreiben der Bank nicht. Was sich in diesem Fall sehr negativ auswirkte.

Höhere Gewalt, die Katastrophen entstehen

Im Nachgang kam es zu einer Ratenzahlungsvereinbarung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Santander Consumer Bank AG und dem hilfesuchenden Kunden abgeschlossen wurde. Die Ratenzahlungsvereinbarung wurde mit dem 30.06.2010 ausdrücklich bestätigt. Erst hiernach erfolgte ein Schufa-Eintrag am 27.07.2010. Negative Schufaeinträge können einen großen Störfaktor in der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit bedeuten.

Willkür bei Schufaeinträgen? Darf nicht sein!

Die Rechtsanwälte rügten daher, dass der Schufa-Eintrag nicht eingetragen werden durfte, da die Forderung zum Zeitpunkt des Eintrags wegen der Ratenzahlungsvereinbarung nicht fällig war. Es lag somit eindeutig ein Verstoß gegen § 28 a Abs. 1 BDSG vor.

Das Vorgehen führte bei der Gegenseite zu einem Einlenken. Über ihre Prozessbevollmächtigten ließ die Santander Consumer Bank AG mit Schreiben vom 18.09.2012 ausrichten, dass sie bei der Schufa die Löschung der Negativmerkmale ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beantragt habe.

Um eine reibungslose Handlungsfähigkeit zu erlangen, ist es zwingend notwendig, ungerechtfertigte negative Schufaeinträge zur Löschung zu bringen, damit Scorewert und Bonität gute Werte vorweisen. Der betroffene Mandant konnte sich daher über die Berichtigung seines Score-Wertes freuen, der nun wieder in eine annehmbare Höhe zurückgegangen ist, nachdem er sich zuvor bei 61,5 % befand.

V.i.S.d.P.

Rechtsanwalt Sven Tintemann

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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