OLG Dresden (4 U 928/19) zum Autokauf: „unfallfrei“ muss nicht immer unfallfrei bedeuten

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Der Sachverhalt:

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte sich mit der Bedeutung des Wortes „unfallfrei“ in einem privaten Angebot auf mobile.de zu befassen. Das Wort wurde relevant, als der Käufer feststellte, dass das Fahrzeug eben nicht unfallfrei war. Natürlich wollte er seine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Das Problem:

Das Problem war nun, dass in dem Kaufvertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen war. Das erfolgte nicht auf mobile.de, sondern bei den realen Vertragsverhandlungen. Was tun? In manchen Fällen ist ein solcher Haftungsausschluss unwirksam. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Verkäufer arglistig täuscht. Oder auch dann, wenn der Verkäufer quasi eine Garantie für eine Eigenschaft des Fahrzeugs (Beschaffenheitsgarantie) eingehen wollte. Früher hieß das zugesicherte Eigenschaft – das fand ich treffender.

Der Käufer war der Ansicht, dass der Verkäufer eine solche Garantie übernommen hätte, indem er das Fahrzeug als unfallfrei beschrieb. Das OLG musste sich also damit befassen, was mit dem Wort „unfallfrei“ tatsächlich gemeint war.

Die Entscheidung:

Das OLG entschied, dass „unfallfrei“ nicht immer unfallfrei sein muss und lehnte die Annahme einer Garantie des Verkäufers ab. Der Prozess ging für den Käufer folglich nicht gut aus.

Das OLG begründete seine Entscheidung folgendermaßen: Der Begriff „unfallfrei“ sei erklärungsbedürftig. Man wisse nicht, auf welchen Zeitraum sich dieses Wort beziehe: auf die Besitzzeit des Verkäufers? Auf die der Vorbesitzer?

Kritik:

In der Entscheidung findet sich der Satz: „Bei einer bloßen Beschreibung eines Gegenstandes (hier: das Auto), der im Internet zum Verkauf angeboten wird, bedarf es regelmäßig der Auslegung […].“

Der Jurist nennt das einen Zirkelschluss: Der Hinweis auf die „bloße Beschreibung“ nimmt das Ergebnis argumentativ vorweg. Es geht aber gerade darum, ob eine bloße Beschreibung oder eine Garantie vorliegt. Solche Begründungen verstoßen gegen die Gesetze der Logik. Das OLG nutzt diese Technik, um überhaupt zu der Frage zu kommen, ob das Wort „unfallfrei“ mehrdeutig ist. Der Jurist fragt: muss der Begriff ausgelegt werden?

Der Leser und Autofahrer frage sich nun bitte, ob ein als unfallfrei beschriebenes Fahrzeug doch einen Unfall gehabt haben darf. Ich würde unterstellen, dass das nicht der Fall sein darf. „Unfallfrei“ ist ein recht eindeutiges Wort. Als Unfall gilt eine auf das Fahrzeug plötzlich einwirkende mechanische Gewalt. Nach meiner Ansicht lässt es zu, dass das Fahrzeug Bagatellschäden aufweist. Im Fall muss es also um mehr als Bagatellschäden gegangen sein.

Das OLG übersieht auch, dass es eine Erkundungspflicht des Verkäufers gibt: Wenn dieser das Fahrzeug als unfallfrei beschreibt, sollte er sich auch bei den Vorbesitzern erkundigt haben. Hier mag auch eine Bestätigung eines Gutachters genügen. Anderenfalls erfolgt die Beschreibung als unfallfrei ins Blaue hinein. Dafür aber haftet der Verkäufer. Im Übrigen sehen etliche Gerichte das anders und stellen etwa auf den Wertverlust des Fahrzeugs ab (LG Bochum).

Dennoch ist das Urteil des OLG im Ergebnis richtig, denn der Haftungsausschluss, der der Beschreibung des Autos auf mobile.de zeitlich folgte, macht eine eventuelle Garantie des Verkäufers natürlich hinfällig. Insofern liegen die Erörterungen des OLG überwiegend neben der Sache. Individualvereinbarungen gehen hier vor.

Praxis:

Beim Kauf etwa über eBay, wo der Kauf sofort abgewickelt wird, hat diese Diskussion mehr Relevanz. Und auch, wenn der Anbieter gewerblich handeln sollte. Wie Sie vertraglich rechtssicher handeln, erklären wir Ihnen gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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