OLG Hamm: der Begriff der Zerstörung im Vergleich zum Totalschaden in der Kaskoversicherung

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OLG Hamm: Der Begriff der Zerstörung erfasst eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeugs.

Dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.11.2018 – 6 U 42/18 – lag ein Kaskoschaden zugrunde, indem ein versichertes Fahrzeug verunfallte und einen erheblichen Schaden aufwies.

Nach den Versicherungsbedingungen besteht ein Anspruch auf den Neuwagenpreis, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.

Ein Totalschaden lag nicht vor, da die erforderlichen Kosten der Reparatur für das Fahrzeug dessen Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen. Aus diesem Grunde hatte sich das Gericht mit der Frage auseinander zu setzen, ob in dem zu entscheidenden Fall eine Zerstörung des Fahrzeuges vorlag. Der Kläger war der Ansicht, dass eine Zerstörung bereits dann vorläge, wenn das Fahrzeug weniger gravierende Beschädigungen aufweise als bei einem Totalschaden.

Dies sah das Oberlandesgericht Hamm anders. In den vereinbarten AKB ist zwar der Begriff der „Zerstörung“ nicht definiert, jedoch führt die Auslegung des Bedingungswerkes entgegen der Rechtsansicht des Klägers dazu, dass unter Zerstörung eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung zu verstehen ist. Denn allgemeine Versicherungsbedingungen – AVB – sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständigungsmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an.

Der Wortlaut „Zerstörung“ spricht für ein technisches Maß der Beschädigung, bei dem eine Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist. Aus den Versicherungsbedingungen wird der verständige Versicherungsnehmer erkennen, dass unterschieden wird zwischen „Totalschaden, Zerstörung oder Verlust“ einerseits und „Beschädigung“ andererseits. Zerstörung, Verlust oder Totalschaden haben gemein, dass bei ihnen im Regelfall eine Reparatur des Fahrzeuges nicht erfolgen wird. Aus diesem Grund kann der Zustand „Störung“ keinen Zustand beschreiben, der weniger gravierende Beschädigungen aufweist als ein Totalschaden. Zerstörung liegt daher vor, wenn aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung eine Wiederherstellung des Fahrzeuges technisch ausgeschlossen ist.


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