OLG Hamm zur Irreführung bei einer Produktwerbung

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I. Ausgangsfall

Ein Möbelhändler hatte für ein Möbelstück mit der Angabe „Wohnwand, Buche oder Kirschbaum Dekor" geworben. Das Möbelstück war jedoch lediglich mit einer Kunststofffolie überzogen, welche das entsprechende Dekor nachbildete. Gegen die Verwendung der Werbeangabe für das entsprechende Möbelstück klagte ein konkurrierender Möbelhändler und bekam vor dem Landgericht Essen Recht. Daraufhin legte der beklagte Möbelhändler Berufung zum OLG Hamm ein. Das OLG wies die Berufung mit Urteil vom 1. April 2011 zurück (Az.: I-4 U 203/10).

II. Irreführende Werbung gemäß § 5 UWG

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Satz 2 bestimmt, dass eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält.

Welche Umstände, über die getäuscht werden kann, dies sein können, ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1-7 UWG erläutert. Insbesondere zu nennen ist hier die Nr. 1, wonach unter anderem unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Zusammensetzung, Zubehör, Tauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge oder Beschaffenheit als irreführende Handlungen zu qualifizieren sind.

III. Die Entscheidung des OLG Hamm

Der beklagte Möbelhändler versuchte sich vor Gericht mit der Begründung zu wehren, die Angabe „Buche Dekor" bzw. „Kirschbaum Dekor" sei objektiv gar nicht unrichtig. Denn diesen Begriffen könne man die Eigenschaft „Holz" bzw. „Holzfurnier" gar nicht zuordnen. Im Gegensatz dazu würden Möbel, die aus Echtholz bzw. Furnierholz bestünden, in der Regel entsprechend gekennzeichnet.

Diese Argumente verwarf das OLG. Danach handelte es sich bei der Bezeichnung "Buche oder Kirschbaum Dekor" für die Wohnwand um eine irreführende geschäftliche Handlung über die Ausführung oder Zusammensetzung der Ware. Hierbei reiche schon die Gefahr der Irreführung für die Bejahung des Tatbestandes aus. Zu fragen sei, welche Vorstellungen die angesprochenen Verbraucher sich von der Bezeichnung "Buche oder Kirschbaum Dekor" im Zusammenhang mit der Wohnwand machen würden und ob diese Vorstellung der Wirklichkeit entspreche.

Das OLG stellt sodann fest, dass ein großer Teil der angesprochenen Verbraucher annehme, dass es sich bei der Oberfläche des so beworbenen Möbelstücks nicht um Farbe oder Folie handle, sondern um die Verzierung mit Holz oder jedenfalls Holzfurnier. Der Begriff „Dekor" werde im Allgemeinen für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Verwende man dann „Dekor" mit „Buche" oder „Kirschbaum" zur Beschreibung eines Möbelstücks, liege es nahe, darunter auch die Verzierung des Möbelstücks mit der genannten Holzart zu verstehen. Daran änderte im vorliegenden Fall auch der verhältnismäßig günstige Preis der Wohnwand nichts. Denn auch günstige Möbelstücke könnten unter Verwendung von Furnier hergestellt werden. Letztlich sei die verwendete Kunststofffolie, die Kirschbaum- bzw. Buchenholz imitieren solle, nicht mit einem Dekor aus Holz, sei es auch nur in Form eines Furniers, zu vergleichen. Daher liege eine Irreführung der Verbraucher vor.

IV. Fazit

Bei Werbeaussagen für Produkte oder Dienstleistungen ist darauf zu achten, dass die getroffenen Aussagen zutreffen. Problematisch kann dies insbesondere für Händler sein, welche die vorgegebenen Aussagen vom Hersteller übernehmen. Die Rechtsprechung verlangt vom Händler eine kritische Überprüfung der Werbeaussagen des Herstellers. Der Händler kann sich nicht mit dem Argument verteidigen, er habe entsprechende Angaben vom Hersteller erhalten und auf deren Richtigkeit vertraut. Dies bedeutet zwar für den Händler größere Mühen, letztlich lohnt es sich aber, da eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und ein anschließendes einstweilige Verfügungsverfahren mit erheblich höheren Kosten verbunden sein können.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz
Schürmann Wolschendorf Dreyer
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