OLG Rostock: eBay-Verkäufer haftet für Google-Shopping-Anzeigen, die eBay für ein Angebot schaltet

  • 4 Minuten Lesezeit

Einigen gewerblichen eBay-Verkäufern wird es gar nicht bekannt sein:


eBay schaltet häufig für gewerbliche eBay-Angebote Anzeigen bei Google-Shopping.


Diese Anzeigen sind daran zu erkennen, dass in der jeweiligen Google-Shopping-Anzeige das bei eBay verwendete Produktbild mit der Artikelüberschrift verwendet wird und unterhalb des Preises auf eBay verwiesen wird.


Dieser Service von eBay ist Bestandteil der Leistungsverpflichtung von eBay gegenüber gewerblichen Verkäufern und in den eBay-AGB geregelt. Es heißt insofern in den eBay AGB:


„eBay bewirbt die eBay-Dienste und stellt anderen eBay-Gesellschaften sowie Dritten zu diesem Zweck einen Zugang zu den Angeboten und Inhalten der Nutzer zur Verfügung, damit diese die Inhalte auf Websites, in Apps und in E-Mails bewerben können. Dies betrifft z.B. die Anzeige von Angeboten und Inhalten von Nutzern im Rahmen von Preisvergleichsseiten oder Werbeplatzierungen auf Webseiten oder in Apps Dritter.“


eBay-Verkäufer haftet bei wettbewerbsrechtlichen Problemen der Google-Shopping-Anzeigen


Nach unserer Kenntnis kann ein gewerblicher eBay-Verkäufer nicht verhindern, dass seine Angebote auch bei Google-Shopping bewerben werden.


Folge ist, dass der eBay-Verkäufer für Wettbewerbsverstöße haftet, die seine Angebote bei Google-Shopping betreffen, obwohl er diese Anzeige nicht selbst geschaltet hat, sondern eBay dies für ihn getan hat. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung kann sich z.B. daraus ergeben, dass auch in einer Google-Shopping Anzeige wesentliche einschränkende Information stehen müssen, die für das Angebot wichtig sind. Nicht zulässig ist es, dass ein Kunde durch die Google-Shopping-Anzeige auf ein Angebot gelockt wird und erst dort feststellt, dass es bestimmte Einschränkungen gibt.


OLG Rostock: eBay-Verkäufer haftet direkt für wettbewerbswidrige Google-Shopping-Anzeigen seiner eBay-Angebote


Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 28.08.2023, Az.: 2 U 6/23) nimmt eine direkte Haftung des eBay-Händlers für Google-Anzeigen an, die eBay für diesen Händler geschaltet hat. Hintergrund dieses Verfahrens sind wettbewerbswidrige Google-Shopping-Anzeigen, aufgrund von eBay-Verkaufsangeboten. Meine Kanzlei ist an diesem Verfahren beteiligt.


Das OLG führt hierzu aus:


„Entgegen der mit der Berufungsbegründung weiter vertretenen Ansicht der Verfügungsbeklag-

ten haftet sie für die Werbeanzeige bei Google Shopping, ohne dass es auf eine Haftung für Handeln der Fa. eBay als Beauftragter nach § 8 Abs. 2 UWG ankäme. Es liegt nämlich ein eigenes adäquat kausales wettbewerbswidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten vor, obwohl sie lediglich das eBay-Inserat veröffentlichte und die Werbeanzeige in der Folge unstreitig automatisch erstellt wurde. Denn nach § 1 Nr. 2 der AGB der Fa. eBay musste der Verfügungsbeklagten bzw. den für sie handelnden Personen bei Veröffentlichung ihres Angebots auf der Internethandelsplattform bewusst sein, dass es Dritten zum Zwecke der Bewerbung zugänglich gemacht würde, etwa im Rahmen von Preisvergleichsseiten oder für Werbeplatzierungen auf anderen Websites, so auch bei Google-Shopping. Insofern lag es an ihr, entweder eine Gestaltung ihres Angebots auf der Plattform der Fa. eBay zu wählen, die eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Preisangaben auch im Zusammenhang mit automatisch erstellten, schlagwortartigen Werbeanzeigen Dritter auf Preissuchmaschinen, insb. bei Google-Shopping sicherstellte, oder von einem Angebot über die Plattform eBay ganz Abstand zu nehmen. Eine Internetplattform darf nämlich nur dann im geschäftlichen Verkehr, insb. für Werbung mit Preisangaben, verwendet werden, wenn ein rechtmäßiges Handeln sichergestellt werden kann …. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internet-basierten und allgemein zugänglichen Verkaufsplattform darstellt, deren Werbewirkung durch die Weiterverbreitung der Anzeigen auf Suchmaschinen erheblich an Reichweite gewinnt….“



Diese zutreffende Ansicht des OLG kann natürlich für eBay-Verkäufer zu einem Problem werden. Dies gilt umso mehr, als dass es nach unserer Kenntnis keine Möglichkeit gibt, zu verhindern, dass für bestimmte eBay-Angebote von eBay bei Google-Shopping geworben wird. Wir haben jedoch den Eindruck, dass der Inhalt der Anzeigen bei Google Shopping durchaus beeinflusst werden kann.


Wer daher eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, die sich ganz konkret auf die Bewerbung eines Produktes in einer Preissuchmaschine, wie Google-Shopping bezieht für Produkte, die über eBay verkauft werden, sollte diesen Aspekt daher im Hinterkopf haben. Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass Artikelüberschriften von eBay-Angeboten nach unserem Eindruck von eBay bei Google-Shopping verwendet werden.



Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de täglich in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung wegen ihrer Angebote bei eBay erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen ihrer Angebote bei eBay, insbesondere bei einer Bewerbung von eBay für Ihre Angebote bei Google-Shopping erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-250567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema