Online-Plattform haftet nicht für rechtswidrigen Weiterverkauf von Ticket

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Einer Online-Plattform, die Fussball-Tickets anbietet, kann nicht von einem Fussballverein, der den Weiterverkauf von Eintrittskarten untersagt, Vertragsbruch vorgeworfen werden. Lediglich das Angebot zum Kauf der Tickets ist noch nicht auf eine Veranlassung der Kunden zum Vertragsbruch gerichtet.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Beklagte Betreiber einer Online-Plattform, die ihren Kunden anbot, Tickets zu verschiedenen sportlichen Ereignissen zu verkaufen. Der Kläger war ein Fussballverein, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Weiterverkauf von Eintrittskarten verbot.

Der Kläger sah in dem Online-Angebot des Beklagten ein wettbewerbswidriges Verhalten, da er die Kunden zum Vertragsbruch verleitet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch zurück. Nach Meinung des Gerichts haftet der beklagte Betreiber nicht, da von seiner Seite aus keine Rechtsverletzung vorliegt. Nur die schlichte Zurverfügungstellung des Verkaufsmediums reicht nicht aus, um die Kunden zum Vertragsbruch zu verleiten, da der Betreiber erst nach Zustandekommen des Eintrittskartenverkaufs Kenntnis von dem betreffenden Geschäft erlangt. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.10 - VI-U (Kart) 12/10)


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