Online-Werbung mit Swimmingpool nicht wettbewerbswidrig

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Wenn in einer Online-Werbung für ein Hotel ein Swimmingpool abgebildet ist, ist dies nicht als wettbewerbswidrig einzustufen, insbesondere dann, wenn der Kläger in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Unterlassungsgrund für eine solche angeblich rechtswidrige Abbildung nicht glaubhaft machen kann.

Im zugrundeliegenden Fall war der Beklagte ein Hotel, das im Internet mit ein Foto warb, auf dem unter anderem ein Swimmingpool zu sehen war. Der Kläger bemängelte, dass das Hotel keinen Swimmingpool aufweisen kann.

Das Kammergericht Berlin sprach dem Kläger keinen Unterlassungsanspruch zu.

Nach Meinung des Gerichts konnte der Kläger zu keiner Zeit tatsächlich nachweisen, dass kein Swimmingpool am Hotel vorhanden sei. Außerdem findet sich auf dem Werbebanner nicht der Hinweis, dass die Beschreibung vollständig ist. Da der Kläger die Beweislast trägt, steht ihm derzeit kein Unterlassungsanspruch zu.

(KG Berlin, Urteil v. 02.03.11, Az.: 5 W 21/11)


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