Opferrechte: Nebenklage (1/3) – Bedeutung, Voraussetzungen und Rechte des Nebenklägers

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Einleitung

Die Nebenklage ermöglicht es dem Opfer einer Straftat als ein mit eigenständigen prozessualen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter aktiv an einem Strafverfahren teilzunehmen. 

Eine Nebenklage setzt allerdings immer voraus, dass die Staatsanwaltschaft zuvor Anklage erhoben hat. Von sich aus kann der Nebenkläger ein Verfahren nicht in Gang setzen. Sprachlich kommt dies darin zum Ausdruck, dass man eine Nebenklage nicht etwa erhebt, sondern sich mit der Nebenklage der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließt. Nach erfolgtem Anschluss ist der Nebenkläger in der Ausübung seiner Verfahrensrechte dann jedoch von der Staatsanwaltschaft vollständig unabhängig.

Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann auch erst nach Urteilsverkündung erfolgen zu dem Zweck, mit Rechtsmitteln gegen das Urteil vorzugehen.


Rechtliche Voraussetzungen für den Anschluss als Nebenkläger

Nebenkläger kann nur sein, wer selbst und unmittelbar durch die Tat geschädigt wurde. Eine Ausnahme besteht bei Tötungsdelikten, wenn das Opfer verstorben ist. Dann sind auch enge Hinterbliebene (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner) zur Nebenklage berechtigt. 

Zusätzlich zur Opfereigenschaft ist eine sogenannte Nebenklagebefugnis erforderlich. Wann diese vorliegt, ist gesetzlich festgelegt. Nebenklagebefugt ist insbesondere, wer Opfer einer in § 395 Abs. 1 StPO aufgezählten Katalogtat geworden ist. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung 

  • Mord und Totschlag 

  • Vorsätzliche Körperverletzungsdelikte 

  • Menschenhandel 

  • Nachstellung 

Diese Delikte sind, wie die Aufzählung erkennen lässt, durchweg höchstpersönliche Verletzungstatbestände mit Gewaltkomponente; dagegen sind z.B. reine Vermögensdelikte wie etwa Betrug oder Untreue in der Aufzählung nicht enthalten. 

Wenn keine Katalogtat vorliegt, ist eine Nebenklage nur im Ausnahmefall zulässig, wenn dies “aus besonderen Gründen geboten erscheint” (§ 395 Abs. 3 StPO).


Prozessuale Stellung und Rechte des Nebenklägers

Der Nebenkläger ist selbst Verfahrensbeteiligter. Der Unterschied zur Stellung als Opfer-Zeuge wird bereits durch den Sitzplatz im Gerichtssaal während der Hauptverhandlung deutlich – anders als der Opfer-Zeuge (nach seiner Aussage) nimmt der Nebenkläger nicht auf den Zuschauerplätzen Platz, sondern sitzt stattdessen während der gesamten Verhandlung im vorderen Teil des Saals, direkt neben der Staatsanwaltschaft.

Die Rechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO abschließend geregelt. Hierzu zählen vor allem: 

  • Akteneinsicht 

  • Recht auf Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung, auch wenn der Nebenkläger als Zeuge vernommen werden soll 

  • Möglichkeit mit einem Anwalt zu erscheinen oder sich durch diesen vertreten zu lassen 

  • Stellung von Beweisanträgen 

  • Fragerecht 

  • Recht auf Abgabe von Erklärungen 

  • Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, gegen einen Freispruch und in eingeschränktem Umfang gegen das Urteil


Kann ich als Nebenkläger auch Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen?

Ja, das ist mit einem sog. Adhäsionsantrag möglich. Der Adhäsionsantrag ermöglicht es dem Opfer einer Straftat, zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafprozess gegen den Täter durchzusetzen, ohne hierfür ein zusätzliches Zivilverfahren bestreiten zu müssen. Er bietet dem Opfer damit eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, seine Ersatzansprüche gegen den Täter geltend zu machen. In Strafverfahren mit Nebenklägerbeteiligung werden solche Adhäsionsanträge häufig gestellt. Die Nebenklägerstellung ist für die Stellung eines Adhäsionsantrags aber nicht zwingend erforderlich; den Antrag kann jeder Verletzte stellen, auch wenn er sich dem Verfahren nicht als Nebenkläger angeschlossen hat.


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