Opferrechte: Nebenklage (3/3) – Wer bezahlt den Anwalt des Nebenklägers? Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

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Muss ich meine Anwaltskosten selbst tragen?

Die Staatskasse übernimmt die Kosten für eine anwaltliche Nebenklägervertretung nur in bestimmten Fällen. Hierzu enthält das Gesetz einen Katalog (§ 397a Abs. 1 StPO) – einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Staat hat nur, wer Opfer einer der dort genannten Katalogtaten geworden ist ("privilegierter Nebenkläger"). Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, soweit es sich um Verbrechen handelt 

  • Opfer eines Menschenhandels 

  • Opfer versuchter Tötungsdelikte 

  • Nahe Angehörige als Hinterbliebene eines Getöteten  

  • Opfer von Delikten, die schwere körperliche und/ oder seelische Schäden zur Folge hatten oder haben werden (schwere und dauerhafte Gesundheitsschädigungen) 

Wichtig zu betonen ist, dass der Staat dann, wenn eine Katalogtat vorliegt, die Anwaltskosten völlig unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Nebenklägers übernimmt. Der Nebenkläger trägt in diesem Falle auch keinerlei Kostenrisiko. Selbst wenn der Angeklagte am Ende freigesprochen wird, bleibt es dabei, dass die Staatskasse die Kosten trägt.

Gehört ein Verletzter dagegen keiner “privilegierten” Nebenklägergruppe an, hat er für seine eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst aufzukommen. Er trägt auch das Risiko, am Ende des Verfahren unter Umständen auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Denn nur wenn der Angeklagte verurteilt wird, kann der Nebenkläger von dem Angeklagten (sofern es bei diesem überhaupt etwas zu holen geben sollte) seine Anwaltskosten erstattet verlangen; wird der Angeklagte dagegen freigesprochen oder wird das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt, kann der Nebenkläger weder von dem Angeklagten noch vom Staat seine Kosten erstattet verlangen.


Was ist mit Prozesskostenhilfe?

Der nicht-privilegierte Nebenkläger hat für seine eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst aufzukommen. Allerdings besteht für einkommensschwache Personen die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen (§ 397a Abs. 2 StPO). Wird Prozesskostenhilfe auf Antrag hin bewilligt, werden die Anwaltskosten des Nebenklägers von der Staatskasse verauslagt. Der Nebenkläger muss allenfalls Raten an die Staatskasse zurückzahlen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch von Voraussetzungen abhängig:

  1. Wirtschaftliches Unvermögen: der Antragsteller muss außerstande sein, die Kosten eines Rechtsanwalts selbst aufzubringen
  2. Unfähigkeit zur oder Unzumutbarkeit der Selbstwahrnehmung: die fehlende Fähigkeit, die eigenen Interessen auch ohne Mitwirkung eines Anwalts angemessen wahrzunehmen zu können

Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall genau darzulegen. 


Gibt es sonstige finanzielle Hilfsangebote?

Auch jenseits der staatlichen Prozesskostenhilfe gibt es finanzielle Hilfsangebote. Zu nennen sind hier vor allem Opferschutzvereine. Beispielsweise stellt der WEISSE RING e. V. sogenannte Rechtsberatungsschecks für eine anwaltliche Erstberatung aus und übernimmt in Einzelfällen auch weitere Kosten. Solche nicht-staatlichen Angebote haben allerdings meist zur Bedingung, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf staatliche Prozesskostenhilfe gestellt wurde.


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