Ordnungsgemäße Betriebs-/Personalratsanhörung bei außerordentlicher Kündigung eines Arbeitsvertrages

  • 1 Minuten Lesezeit

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebs- oder Personalrat, so ist dieser vor Ausspruch einer Kündigung, gleich ob ordentlich oder außerordentlich, gem. § 102 I BetrVG/ § 79 IV BPersVG vorab anzuhören.

Dabei hat der Arbeitgeber/Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Die Unterrichtung soll dem Betriebs-/Personalrat die Möglichkeit eröffnen, sachgerecht zur Kündigungsabsicht Stellung zu nehmen. Dazu ist es notwendig, dass der Arbeitgeber/Dienstherr die für ihn maßgeblichen Gründe mitteilt.

Der Betriebs-/Personalrat ist aber nur dann ordnungsgemäß unterrichtet, wenn der Arbeitgeber/Dienstherr ihm die aus seiner subjektiven Sicht tragenden Umstände unterbreitet. Fehlerhaft ist die Unterrichtung, wenn der Arbeitgeber/Dienstherr dem Betriebs-/Personalrat unrichtige oder unvollständige Sachverhalte unterbreitet oder einen für die Entschließung wesentlichen, insbesondere einen den Arbeitnehmer entlastenden Umstand verschweigt (BAG, Urteil vom 10.04.2014 - 2 AZR 684/13).

Ist ein Arbeitnehmer tarifvertraglich unkündbar, so ist diese Tatsache zur Beurteilung einer Kündigung, insbesondere, wenn sie als außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, für die Frage der Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.02.2015 - 4 Ca 1791/14 - wesentlich. Denn dieser Umstand führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis in besonderem Maße rechtlich geschützt ist und – insbesondere – an eine außerordentliche Kündigung ein ganz besonders strenger Maßstab anzulegen ist.

Fehlt im Anhörungsschreiben an den Betriebs-/Personalrat der Hinweis auf die Unkündbarkeit des Vertragsverhältnisses, ist die Anhörung schon nicht ordnungsgemäß erfolgt. Erst recht gilt dies, wenn die Willens- und Meinungsbildung des Arbeitgebers im Vorfeld der Kündigung, nach der dieser Umstand umfassend von ihm berücksichtigt wurde, fehlt.

Auch diese Entscheidung zeigt, dass es sich nahezu immer lohnt, gegen eine Kündigung vorzugehen, auch wenn der Kündigungsgrund an sich vordergründig erst mal so erscheint, als würde er die Kündigung tragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Bleck-Kentgens

Beiträge zum Thema