Osterurlaub auf Mallorca – Gefahr für den Arbeitsplatz?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Welche Folgen hat eine Urlaubsreise nach Mallorca in der aktuellen Corona-Situation, in der das beliebte Reiseziel wegen niedriger Inzidenzwerte nicht als Risikogebiet gilt? Was, wenn man dort in Quarantäne muss, oder am Coronavirus erkrankt? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Auch wenn das Auswärtige Amt auf seiner Website, Stand 30.03.2021, von einem Urlaub auf Mallorca „weiterhin abrät“: Auf der spanischen Insel sind die Inzidenzwerte niedriger als hierzulande, es fehlt die offizielle Reisewarnung beziehungsweise Einstufung als Risikogebiet, und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weswegen man sich mit einer Reise dorthin einem besonderen Risiko aussetzen würde.

Deshalb verstößt der Arbeitnehmer mit einem Osterurlaub auf Mallorca nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten – sofern er nach der Reise pünktlich wieder am Arbeitsplatz ist. Selbst wenn ihm der Arbeitgeber die Reise krumm nimmt: Er darf deshalb weder abmahnen, noch eine Kündigung aussprechen.

Was aber, wenn der Arbeitnehmer auf Mallorca in Quarantäne muss und sich deshalb seine Rückkehr verzögert?

Bei einer Quarantäne in der Bundesrepublik würde der Arbeitnehmer sein Gehalt weiter bekommen, beziehungsweise er oder sein Arbeitgeber hätten einen Entschädigungsanspruch gegen die Quarantäne verhängende Behörde. Eine Abmahnung oder Kündigung müsste er nicht befürchten.

In Bezug auf die Gehaltszahlung ist die Lage anders, falls die Quarantäne auf Mallorca stattfindet. In dem Fall bekommt man für die Zeit, die man am Arbeitsplatz fehlt, kein Gehalt – jedenfalls ist mir keine Reglung bekannt, die eine Entschädigung für in der Bundesrepublik tätige Arbeitnehmer wegen einer spanischen Quarantäne vorsieht.

Falls man auf Mallorca aber am Coronavirus erkrankt, ist man arbeitsunfähig und bekommt sein Gehalt regelmäßig aufgrund der Entgeltfortzahlung weiter ausgezahlt.

Wichtig: Den Arbeitgeber schnellstmöglich über die Erkrankung informieren und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie vereinbart zusenden!

Da der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten wegen einer Erkrankung am Urlaubsort regelmäßig ebenfalls nicht verletzt, wären deshalb ausgesprochene Abmahnungen und Kündigungen regelmäßig unwirksam.

Wer dennoch im Zusammenhang mit seiner Mallorcareise die Kündigung erhält, sollte sich schnellstmöglich bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht melden und die Chancen einer Kündigungsschutzklage ausloten – die ich hier regelmäßig für aussichtsreich halten würde.

Ungeachtet der Rechtslage würde ich von einer Mallorcareise zu Ostern eher abraten, nicht nur aus Gründen der Pandemiebekämpfung, sondern auch, um das Arbeitsverhältnis damit nicht zu belasten.

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