OVG Magdeburg zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

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Das OVG Magdeburg hatte mit Urteil vom 11.08.2022 - 2 L 14/20 über die Klage zweier Grundstückseigentümer gegen ihre Heranziehung durch die beklagte Kommune zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen zu entscheiden. Im Ergebnis wurde der streitgegenständliche Bescheid zum Teil aufgehoben.


Nach Auffassung des OVG Magdeburg gehören die Kosten, die ein Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs 1 WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (ausgenommen Bundeswasserstraßen) an das Land zu zahlen hat, gemäß § 55 Abs 4 S 3 WG LSA zu den beitragsfähigen Kosten. Somit bilden die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung einen Gesamtaufwand, aus dem der Flächenbeitragssatz und der Erschwernisbeitragssatz zu errechnen sind. Es widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelung, dass deshalb der einheitliche Flächen- und Erschwernisbeitragssatz für die Gewässer erster und zweiter Ordnung anders ausfällt als dies bei getrennter Ermittlung des Flächen- und Erschwernisbeitragssatzes für die Gewässer erster Ordnung einerseits und die Gewässer zweiter Ordnung andererseits der Fall wäre. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte dies in seinem Urteil vom 10.12.2019 - 9 A 172/19 MD anders entschieden.


Das OVG Magdeburg vertritt zudem die Auffassung, dass die Umlagepflichtigen gegen die Rechtmäßigkeit des gegenüber der Gemeinde ergangenen Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und die sich daraus ergebende Umlage nicht mit Erfolg einwenden

können, der Verband sei seiner Aufgabe zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Teilen einer Gemeinde nur sehr spärlich nachgekommen






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