Pärchen am Arbeitsplatz: Das sagt das Arbeitsrecht

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Im Arbeitsrecht sind Pärchen-Klauseln unzulässig.

Wir verbringen einen erheblichen Teil des Tages am Arbeitsplatz. Mit den Kollegen verbringen wir mehr Zeit als mit Familie und Freunden. Daher kommt es gar nicht so selten vor, dass sich Paare am Arbeitsplatz kennenlernen. Laut einer Statista-Umfrage aus dem Jahr 2022 haben elf Prozent ihren Partner in der Arbeit kennengelernt. Das wirft die Frage auf, welche arbeitsrechtliche Handhabe der Arbeitgeber gegen Beziehungen am Arbeitsplatz hat.


Drohen Konsequenzen bei Liebes-Beziehungen am Arbeitsplatz?

Viele Arbeitgeber wünschen sich, dass die Arbeitnehmer das Berufsleben vom Privatleben trennen. Ein Argument ist oft, dass dies Konflikte vorbeugt. Schließlich verhindere das Streitigkeiten unter Paaren am Arbeitsplatz sowie die Ablenkung durch den Partner. Das soll den Betriebsfrieden aufrechterhalten.

Allerdings ist dies nicht lebensnah. Schließlich ist es niemandem möglich, zu steuern, in wen er sich verliebt. Aus diesem Grund versuchen einige Arbeitgeber, Beziehungen am Arbeitsplatz mit einer Pärchen-Klausel im Arbeitsvertrag zu verhindern. Diese soll Konsequenzen (zum Beispiel eine Versetzung) rechtfertigen, wenn sich die Mitarbeiter doch zu nah kommen. Solche Klauseln sind im Arbeitsrecht allerdings unzulässig. Sie verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.

Schließlich ist im Arbeitsvertrag das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Regelungen, die den Kontakt zwischen den Mitarbeitern regeln, sieht das Arbeitsrecht so nicht vor. Das heißt: Das Liebesleben ist Privatsache, auch wenn das Kennenlernen in der Arbeit stattfindet. Der Arbeitnehmer hat keinerlei arbeitsrechtliche Pflicht, seinem Chef die Beziehung mitzuteilen.

Dennoch ist es ratsam, sich am Arbeitsplatz professionell zu verhalten. Daher ist es besser, Kosenamen, Zärtlichkeiten, aber auch Beziehungsstreit auf die Freizeit zu verschieben.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Pärchen-Klausel, Arbeitsvertrag

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