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Parken im absoluten Halteverbot führt zu einer Mithaftung

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Wird ein Fahrzeug so geparkt, dass ein Teil des Wagens in ein absolutes Halteverbot hineinragt, und wird bei einem Unfall der Teil beschädigt, der in das Halteverbot hineinragt, so muss der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst tragen.

In München hatte ein Taxifahrer sein Taxi so geparkt, dass es zu einem Drittel in ein absolutes Halteverbot hineinragte. Ein Bus fuhr vorbei und streifte dabei das Heck des Taxis. Alle Schäden entstanden an den Teilen des Taxis, die sich im absoluten Halteverbot befanden. Der Taxifahrer wollte vom beteiligten Busunternehmen den gesamten Schaden in Höhe von 3588 Euro ersetzt bekommen. Jedoch sah das Busunternehmen beim Taxifahrer eine Mitschuld und zahlte nur 60 % des entstandenen Schadens. Der Taxifahrer klagte den restlichen Betrag vor Gericht ein.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Taxifahrer nur zum Teil Recht und entschied, dass das beteiligte Busunternehmen nur zu zwei Dritteln hafte, denn die Straße sei an der Stelle des Unfalls so breit, dass der Bus auch ohne Kollision an dem falsch parkenden Fahrzeug vorbeigekommen wäre. Der Taxifahrer trägt eine Mitschuld, da die Beschädigungen des Taxis nur an solchen Teilen des Fahrzeugs eingetreten sind, die ins absolute Halteverbot hinein geragt haben, und er aufgrund seiner Ortskenntnis hätte wissen müssen, dass Sinn und Zweck des absoluten Halteverbots an der Stelle, an der er sein Taxi parkte, ist, den Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Dem Taxifahrer wurde lediglich die Differenz zu den schon bezahlten 60 % des Schadens zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

(Amtsgericht München, Urteil v. 23.09.2009, Az.: 341 C 15805/09)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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