Parkett gegen Teppich - und die Trittschallfolgen

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Der Mieter wechselt den Teppichbodenbelag und verlegt Fliesen oder Laminat. Für ihn ein schönes neues Raumgefühl. Für den Nachbarn drunter ein unschönes neues Schallgefühl. Muss er sich das gefallen lassen? Das kommt ganz darauf an, sagt der Bundesgerichtshof. Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert, Mediator (DAA), Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Waldshut-Tiengen, http://www.hilbert-simon.de.

Im Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11) zur Entscheidung vorlag, hatte der Mieter einer Eigentumswohnung in einem Altbau aus dem Jahr 1966 den Teppichboden entfernt. An dessen Stelle hatte er, allerdings auf dem ursprünglichen Parkett im Wohnzimmer, Laminat und im Flur Fliesen verlegt.

Seither fühlt sich der Nachbar der unteren Wohnung durch Tritt- und Luftschall belästigt. Er verlangte deshalb vom Eigentümer der oberhalb gelegenen Wohnung die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen.

Seine Klage bleibt in drei Instanzen ohne Erfolg. Zwar hat sich infolge des Bodenbelagswechsels der Schallschutz objektiv verschlechtert. Maßgeblich sind aber diejenigen Grenzwerte, die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gelten. Das war im vorliegenden Fall die DIN 4109 in der Ausgabe von 1962. Spätere Änderungen, wie die Verbesserung des Schallschutzes durch die DIN 4109 in der Ausgabe von 1989, führen nicht zu einer Nachrüstpflicht.

Die damaligen Grenzwerte waren eingehalten worden. Indem später auf dem Parkett ein Teppichboden aufgebracht worden war, hatte sich der Schallschutz erheblich verbessert. Der Nachbar hat aber keinen Anspruch darauf, dass dieser hohe Standard eingehalten wird. Es gibt, so der Bundesgerichtshof, nur einen Anspruch darauf, dass sich der Trittschall im Rahmen der schallschutztechnischen Mindestanforderungen hält.

Fazit: Mieter oder Eigentümer, die den Bodenbelag auswechseln, müssen sich über den Schallschutz Gedanken machen. Sie dürfen aber den Austausch vornehmen, auch wenn sich dadurch der Schallschutz verschlechtert. Wichtig ist, dass er nicht unter das Niveau absinkt, das im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben war. Nachbarn können deshalb üble Überraschungen erleben, vor denen sie nicht geschützt sind.

Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berät und hilft. Mit Weniger müssen Sie sich nicht begnügen.


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