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Wenn sich das Parkett verfärbt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wenn das Parkett unschöne Verfärbungen bekommt, ist das ärgerlich. Eine Minderung der Miete deshalb ist allerdings nur angebracht, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eingeschränkt ist.

Verfärbt sich das Parkett, kann das verschiedene Auslöser haben. Allerdings wird das nur in extremen Fällen eine Mietminderung rechtfertigen. Wann es sich lediglich um eine unerhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit handelt, hat das Amtsgesicht (AG) München entschieden.

Verfärbungen durch Kondenswasser

In der Wohnung eines Münchner Ehepaares bildete sich seitlich an der Balkontür Feuchtigkeit, die auch in das Parkett eindrang. Wegen der dunklen Verfärbungen wollten die Mieter die Miete um 5 Prozent kürzen. Nachdem die Vermieterin das nicht akzeptieren wollte, reichte das Ehepaar Klage ein - allerdings ohne Erfolg.

Rein optische Beeinträchtigung

Nach Ansicht des Richters stellten die dunklen Verfärbungen durch das Kondenswasser lediglich einen unerheblichen Mangel dar, durch den die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird. Diese rein optische Beeinträchtigung allein rechtfertigt noch keine Mietminderung. Zudem lagen auch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine schwere Beeinträchtigung vor.

Minderung der Tauglichkeit

Die Mieter behaupteten lediglich, dass sich unter dem Parkett Schimmel gebildet hatte. Das allein war dem AG aber kein ausreichend stichhaltiges Argument, von einer größeren Beeinträchtigung auszugehen.

(AG München, Urteil v. 20.04.2012, Az.: 474 C 2793/12)

(WEL)


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