Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Pauschalreise: Wie viel Anzahlung ist erlaubt?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Mitten in der Hauptreisezeit sollte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden, ob ein Reiseveranstalter 40 % des Reisepreises als Anzahlung bei der Buchung einer Pauschalreise verlangen darf. Mit einer Entscheidung hätte ein lang andauernder Streit beigelegt werden können und die Reisenden hätten endlich Gewissheit bekommen, wie viel sie höchstens anzahlen müssen. Aber das Pingpong-Spiel zwischen dem BGH und dem Oberlandesgericht (OLG) Celle geht in eine neue Runde – warum, erfahren Sie hier.

Problem der Vorkasse

Egal, ob man seine Reise im Reisebüro oder im Internet bucht: Es wird in den meisten Fällen eine Anzahlung fällig, deren Höhe in den jeweils geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt ist. Grundsätzlich wird bei einem Vertrag gem. § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Leistungsaustausch Zug um Zug vorgenommen, d. h., beide Vertragspartner erbringen ihre vertraglichen Pflichten gleichzeitig – beispielsweise Geld gegen Ware. Bei der Buchung einer Pauschalreise wird die Anzahlung per Vorkasse fällig, bevor der Reisende überhaupt irgendeinen Gegenwert des Reiseveranstalters in Händen hält.

Anzahlung von 20 % gerechtfertigt

Genau diese Vorleistungsklauseln waren schon öfter Gegenstand von Gerichtsverfahren und sind bereits vom BGH überprüft worden. So entschied der BGH im zugrunde liegenden Fall nach der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass ein Reiseveranstalter Vorauszahlungen nur für solche Aufwendungen verlangen darf, die er vorab tatsächlich zu erbringen hat.
Dies führte dazu, dass ein Reiseveranstalter eine Anzahlung i. H. v. 20 % des Reisepreises nach seinen AGB verlangen darf, ohne dass er weitere Voraussetzungen dafür festlegen muss. Für eine höhere Anzahlung muss der Veranstalter allerdings einen sachlichen Grund haben und nachweisen, dass die von ihm zu erbringenden Aufwendungen vor der Reise tatsächlich in Höhe der geforderten Anzahlung vorliegen. Um festzustellen, inwieweit der Reiseveranstalter seiner Nachweispflicht genügt hat, wurde der Fall an das OLG Celle zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 09.12.2014, Az.: X ZR 85/12).

Klausel in AGB intransparent

Das OLG Celle musste im wiedereröffneten Berufungsverfahren nur noch über folgende Klausel entscheiden, die TUI in seinen AGB weiterhin verwenden möchte: „2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (in Höhe von in der Regel 25 %), bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI (in Höhe von) 40 % des Gesamtpreises fällig. (…)".
Die Richter stellten fest, dass diese Klausel unwirksam ist, da Reisende dadurch gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unangemessen benachteiligt werden. TUI hat in die Berechnung der Vorleistungen nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen an Reisebüros miteinbezogen, sodass die Vorleistungsquoten im Durchschnitt 10 % über den tatsächlichen Kosten lagen. Grundsätzlich muss die gebildete durchschnittliche Vorleistungsquote aber für die jeweiligen Reisen repräsentativ sein. Da dies für die Reisen der beiden oben genannten Marken gerade nicht der Fall war, war die Klausel unwirksam (OLG Celle, Urteil v. 23.06.2016, Az.: 11 U 279/12).

Revision zum BGH

Mit dieser Entscheidung war TUI aber nicht einverstanden und ging beim BGH erneut in Revision. Es sollte abschließend geklärt werden, ob die Klausel tatsächlich unwirksam ist und welche Kosten für die Höhe der Vorauszahlungspauschale berücksichtigt werden dürfen – beispielsweise Provisionen für Reisebüros, Flug- oder Hotelkosten.
Die Richter des BGH hoben das Berufungsurteil auf und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Celle zurück.

Provisionszahlungen zu berücksichtigen

Bezüglich der Provisionszahlungen an Reisebüros entschied der BGH, dass diese unproblematisch als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen werden dürfen, denn diese Zahlungen verringern die Liquidität des Reiseveranstalters und können durch Anzahlungen – zumindest teilweise – ausgeglichen werden.

Umlage von Flugkosten rechtmäßig

Im Hinblick auf die Flugkosten stellten die Richter des BGH fest, dass es TUI zusteht, die Kosten der Flugbeförderung einheitlich auf die Gesamtheit der Reisenden der Marken X1-2-Fly und XTUI umzulegen, und dass TUI nicht danach unterscheiden muss, welche Flüge vorfinanziert werden oder erst bei Durchführung des Fluges bezahlt werden müssen.

Klärung bezüglich Hotelkosten

Hinsichtlich der Vorleistungen gegenüber Hotelbetreibern muss das OLG Celle prüfen, ob es bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI und den anderen Reisen bzw. sogar innerhalb der Reisen von X1-2-Fly und XTUI bei der Vorleistung solche Unterschiede gibt, die dazu führen könnten, dass bei der Anzahlung unterschiedliche Prozentsätze angesetzt werden müssten.

(BGH, Urteil v. 25.07.2017, Az.: X ZR 71/16)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: