Persönliches Budget und Zielvereinbarung – Höhere Leistungen für Menschen mit Behinderung nicht ausgeschlossen

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Die Vereinbarung eines persönlichen Budgets soll dem behinderten Menschen durch die Verwaltung der Geldmittel in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben gewährleisten. Jeder Hilfeempfänger hat einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen zur Teilhabe als persönliches Budget. Dazu gehören auch die Leistung der Krankenkasse und der Pflegekasse, sowie alle Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe.

Häufig wird ein persönliches Budget geleistet, um ein selbstbestimmtes Leben in einer eigenen Wohnung oder Wohngruppe zu gewährleisten, wobei eine regelmäßige Betreuung durch Fachkräfte notwendig ist.

Über die Höhe des gewährenden persönlichen Budgets kommt es häufig zu streitigen Auseinandersetzungen mit den Sozialhilfeträgern. Problematisch ist insbesondere, wenn es während des vereinbarten Budgetzeitraums, in der Regel 1 - 2 Jahre, zu Preissteigerungen der Leistungserbringer kommt. Häufig kommt es zu einer „Unterfinanzierung“, sodass hier erhebliche Verbindlichkeiten bei den Leistungserbringern eintreten, die dann die Kündigung der Leistungen androhen und auch umsetzen.

Die Sozialhilfeträger verweisen in solchen Fällen regelmäßig auf die abgeschlossene Zielvereinbarung, mit der gerade die Höhe einer monatlich zu gewährenden Leistung für einen bestimmten Zeitraum festgestellt worden ist.

Entgelterhöhungen der Leistungserbringer sollen dabei nicht zu Kündigung einer Zielvereinbarung berechtigen, der Hilfeempfänger wird regelmäßig an die Vereinbarung gebunden.

Das Sozialgericht Dresden hat nun in einem von uns vertretenen Fall entschieden, dass es nicht daran gehindert ist, allein wegen einer abgeschlossenen Zielvereinbarung höhere Leistungen als darin vereinbart zuzusprechen. Bislang wurde durch einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass eine einmal geschlossene Zielvereinbarung und die danach gewährten Budgetleistungen einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen sind und Hilfebedürftige dann auf Sachleistungen beschränkt wären.

Auch das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 28.1.2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R) nun entschieden, dass einem Anspruch auf ein höheres Budget nicht entgegenstünde, dass in der Zielvereinbarung Abreden über dessen Höhe enthalten seien. Der Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem in der Budgetverordnung (BudgetV) beschriebenen Mindestinhalts sei allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsaktes.

Die Zielvereinbarung binde die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem persönlichen Budget wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe zugrunde liegt.

Fazit:  Mit dieser Entscheidung sollte abschließend geklärt sein, dass der Abschluss einer Zielvereinbarung nur eine formale Voraussetzung ist, damit ein entsprechender Bewilligungsbescheid für die Gewährung eines persönlichen Budgets erlassen werden kann. Eine abschließende Bindung an die Höhe des persönlichen Budgets bewirkt die Zielvereinbarung jedoch nicht. Es kann deshalb auch weiter während des Budgetzeitraums über die jeweils angemessene Höhe des persönlichen Budgets, entsprechend des individuellen Hilfebedarfs und der entstehenden Kosten, gestritten werden.

Diese Feststellung ist gerade bei Entgelterhöhungen durch Leistungserbringer und einem geänderten Hilfebedarf des behinderten Menschen von großer Bedeutung.

Die Entscheidung möge dazu führen, dass hier auch während des Bewilligungszeitraums eine Anpassung der notwendigen Leistungen nunmehr erfolgt. Die Entscheidung ist insgesamt zu begrüßen, da sie die Bedeutung des persönlichen Budgets stärkt (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 12.3.2021, Az.: S 28 SO 41/21 ER).

[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Telefon 0351 80718-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de]



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