Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Überwachungskameras auf privatem Grundstück

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Allein die Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann bereits aufgrund einer Verdachtssituation des vermeintlich überwachten Nachbarn, durch die vorhandenen Überwachungsgeräte überwacht zu werden, dessen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Dies ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Bei der Installation von Anlagen zur Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss daher sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von der Kamera erfasst werden. Hierbei liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter nicht allein schon dann vor, wenn diese hierdurch tatsächlich überwacht werden. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch kann vielmehr bereits dann entstehen, wenn der Dritte eine Überwachung durch die Überwachungskameras nach den konkreten Umständen des Einzelfalls objektiv ernsthaft befürchten muss (sog. „Überwachungsdruck“) und dies etwa mit Blick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder objektiv Verdacht erregende Umstände nachvollziehbar scheint. Ein Anspruch auf Unterlassung lediglich auf das Nachbargrundstück ausrichtbarer Videokameras wird in der Rechtsprechung allerdings verneint, wenn der Nachbar die Aufnahmen nur befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem äußerlich wahrnehmbarem Aufwand auf sein Grundstück ausgerichtet werden können. Allein die hypotetische Möglichkeit einer Videoüberwachung als solchen reicht hierfür nicht, insbesondere wenn feststeht, dass die Installation der Überwachungsanlage keine öffentlichen und fremden privaten Flächen erfasst.


Nach diesen Grundsätzen hatte das Landgericht Potsdam in einem Folgerechtsstreit des zur Beseitigung der Kameras verurteilten Grundstückseigentümers gegen die Sicherheitsfirma, die zuvor in seinem Auftrag die Videokameras installiert hatten, einen Unterlassungsanspruch und damit auch eine Haftung der Firma letztendlich verneint. Dies hielt der Überprüfung durch den BGH vom Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – stand. Die am Vorprozess nicht beteiligte Sicherheitstechnikfirma haftete hiernach dem Eigentümer nicht auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses. Insbesondere hatte diese in aller Regel keine Belehrung über die rechtliche Beurteilung der Benutzung der Anlage im Einzelfall zu erteilen. Insoweit oblag es dem Erwerber selbst, in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einzuholen. Da im vorliegenden Rechtsstreit das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn des Klägers nicht zustand, da die von ihm installierten Kameras ausschließlich dessen eigenes Grundstück erfassten und diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können und auch konkrete Gründe für den Überwachungsverdacht der Nachbarn nicht festgestellt werden konnten, lag letztendlich auch kein zum Schadenersatz berechtigender Mangel des Werkes vor.  


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