Pflegekosten/Heimkosten – muss ein länger getrenntlebender Ehegatte dafür ausnahmslos Trennungsunterhalt zahlen?

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Immer häufiger wird die Frage gestellt, ob ein getrenntlebender Ehegatte, Ehefrau oder Ehemann, für die hohen Kosten der häuslichen oder stationären Pflege des (noch) nicht geschiedenen Ehegatten aufkommen bzw. sich daran beteiligen muss, obwohl man bereits seit vielen Jahren getrennt wohnt und wirtschaftet. Sie stellt sich insbesondere dann, wenn die Pflegekosten vom getrenntlebenden pflegebedürftigen Ehegatten nicht mehr selbst gestemmt werden können und dieser einen Antrag auf Hilfe zur Pflege/Grundsicherung im Alter im Rahmen des SGB XII erwägt.

Die Frage nach einer noch immer und fortwährend bestehenden Unterhaltspflicht ist jedoch nicht einheitlich zu beantworten, sondern stets  einzelfallbezogen. Insbesondere hängt die Bewertung von den genauen Lebensumständen der Ehegatten während der gesamten Trennungszeit ab. Es kommt nach einigen familienrechtlichen Entscheidungen aber auch nicht nur auf die bloßen Umstände, sondern auch auf die Dauer des Getrenntlebens an. So kann zuweilen auch der Einwand der Verwirkung wirksam erhoben werden, wenn die Trennung bereits längere Zeit bestanden hat, man sich aus unterschiedlichen Gründen jedoch bislang nicht hat scheiden lassen. Die Pflicht zur ehelichen Solidarität kann in einem solchen Fall weggefallen sein, da sie nicht unbegrenzt besteht.

Die Voraussetzungen einer ggf. bestehenden Pflicht zur Zahlung von Unterhalt bzw. Trennungsunterhalt, die von den Sozialämtern innerhalb des Antrags auf Leistungen nach dem SGB XII stets abgefragt werden, sollten noch vor Antragstellung geklärt werden, damit entschieden werden kann, ob sich eine Antragstellung überhaupt lohnt oder möglicherweise unangenehme Konsequenzen auch steuerrechtlicher Art nach sich zieht.

Letztlich ist es ratsam, frühzeitig auch die Trennungszeit im Rahmen einer notariellen Urkunde zu regeln, damit man sich später hierauf berufen kann.

Foto(s): ©Adobe Stock/Drobot Dean

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