Pflichtteilsanspruch trotz Testament ⚠️ wie hoch ist der Pflichtteil?

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Wer innerhalb eines Testaments als sehr naher Angehöriger nicht bedacht wird, hat oftmals das Recht, den sogenannten Pflichtteil geltend zu machen. Die Erfolge mit Testament ohne Pflichtteil gibt es nur dann, wenn sich der Erbe als erbunwürdig aufgrund schwerer Verfehlungen schuldig erwiesen hat.

Sollten Erben Ihnen den berechtigten Pflichtteil nicht zugestehen wollen, ist der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert. Dort hilft Ihnen beispielsweise die Kanzlei CDR-Legal dabei, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bestimmte Erben haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie in einem Testament nicht erwähnt werden

  • Der Sinn und Zweck des Pflichtteils besteht darin, dass manche Erben zumindest einen kleinen Teil des Nachlasses erhalten

  • Nur sehr nahen Angehörigen steht ein Pflichtteil zu, insbesondere Kindern und Ehepartnern

  • Der Pflichtteil beläuft sich auf 50 Prozent des gesetzlichen Erbanteils

Ansprüche trotz Nichterwähnung im Testament: Wer bekommt einen Pflichtteil? 

Es gibt nur wenige Angehörige, die nach § 2303 BGB einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, sollten Sie im Erbvertrag oder Testament nicht erwähnt worden sein. Das sind:

  • Abkömmlinge (insbesondere Kinder)

  • Partner

  • Eltern (falls keine Kinder vorhanden)

Zu den Abkömmlingen zählen nicht nur Kinder, sondern ebenfalls Enkel und Urenkel. Diese haben allerdings nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn die Abkömmlinge ersten Grades nicht mehr existieren. Ebenfalls haben Partner Ansprüche, nämlich zum einen Ehepartner und zum anderen Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Grundsätzlich gibt es im Hinblick auf die Pflichtteilsberechtigung eine Rangfolge. Je höher der Verwandtschaftsgrad ist, umso eher dürfen Ansprüche geltend gemacht werden. Sind beispielsweise noch Abkömmlinge vorhanden, können Eltern des Verstorbenen keine Ansprüche geltend machen. 

Wann müssen Erben ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Pflichtteilsansprüche müssen die betroffenen Erben nicht grundsätzlich geltend machen. Werden Sie beispielsweise im Testament oder innerhalb des Erbvertrages erwähnt, ist kein Geltendmachen notwendig. Das gilt ebenfalls für den Fall, dass es keinen letzten Willen gibt, denn dann greift die gesetzliche Erbfolge

Stattdessen müssen Sie Ihre Pflichtteilsansprüche vorrangig unter den folgenden Voraussetzungen geltend machen

  • Sie wurden enterbt

  • Es existiert ein Ehegattentestament

  • Erbe wird ausgeschlagen

  • Aufstockung

In den meisten Fällen ist es die sogenannte Enterbung, die dazu führt, dass Betroffene ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Mit dem Enterben meint man in der Regel, dass keine Erwähnung im Testament seitens des Verstorbenen vorgenommen wurde. 

Ebenfalls müssen Sie Ihren Pflichtteil einfordern, sollten Sie das Erbe ausgeschlagen haben. Das ist normalerweise unter der Voraussetzung der Fall, dass die Schulden das Vermögen übersteigen. Dann existiert dennoch das Recht, den Pflichtteil einzufordern, der nicht belastet ist.

Eine Aufstockung des Pflichtteils ist dann notwendig, wenn das Erbe niedriger als die sogenannte Pflichtteilsquote ist. Dann haben Sie ein Recht auf einen Zusatzpflichtteil. Sie sollten Ihren Pflichtteilsanspruch darüber hinaus unter der Voraussetzung geltend machen, dass ein sogenanntes Ehegattentestament vorliegt. 

Darin machen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben. Hat der Erblasser beispielsweise lediglich ein Kind als Erben eingesetzt, hat der überlebende Partner trotzdem einen Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteil beim Erbe für Kinder trotz Testament: Wie hoch sind die Ansprüche?

Die Höhe der Pflichtteilsansprüche ist klar geregelt. Zur Berechnung benötigen Sie lediglich die sogenannte Erbquote. Diese wiederum ist das Verhältnis des gesetzlichen Erbes in Bezug auf das gesamte Erbe. Die Berechnung des Pflichtteils nehmen Sie vor, sodass dieser die Hälfte der fiktiven Erbquote beträgt. Sie müssen dann lediglich noch den exakten Nachlasswert herausfinden. Diesen müssen Ihnen die Erben mitteilen. 

Gibt es eine Verjährung von Pflichtteilsansprüchen?

Wie in nahezu jedem Rechtsbereich, gibt es auch im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche eine Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre, wie es bei zahlreichen Verjährungsfristen der Fall ist. Die Frist beginnt mit Jahresende. Bezugspunkt ist das Jahr des Erbfalls. Eine weitere Voraussetzung für den Beginn der Frist ist, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter vom Erbe wissen und dass Sie im Testament nicht bedacht wurden.

Existieren Pflichtteilsansprüche ebenfalls nach einer Enterbung?

Die Enterbung meint in der Praxis meistens, dass Angehörige im Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt werden. Im rechtlichen Sinne ist das jedoch keine vollständige Enterbung, sodass weiterhin Pflichtteilsansprüche existieren. 

Möchte der Erblasser hingegen, dass ein Angehöriger selbst seinen Pflichtteil nicht erhält, passiert das nur unter strengen Voraussetzungen. Diese sind im § 2333 BGB genannt. Allgemein gesprochen ist ein vollständiges Enterben nur möglich, wenn zum Beispiel folgende Verfehlungen des Angehörigen vorliegen:

  • Mord (des Erblassers)

  • Mordversuch

  • Schwerer Betrug

  • Psychische Gewalt

Liegt ein derartiges, schweres Fehlverhalten vor, erhalten Erben auch keinen Pflichtteil mehr.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen?

Neben dem regulären Pflichtteil gibt es den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, der auf Schenkungen zurückzuführen ist. Existieren zum Beispiel zwei Kinder und hat eins davon zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen erhalten, kann das andere Kind unter Umständen seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Wie müssen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden?

Sind Sie als Erbe im Testament nicht bedacht worden, müssen Sie Ihre Pflichtteilsansprüche aktiv geltend machen. Dabei orientieren Sie sich am besten am folgenden Ablauf:

  • Holen Sie Informationen über den Gesamtwert des Erbes ein

  • Prüfen Sie den Wert des Nachlasses

  • Fordern Sie Ihren Pflichtteil ein

  • Eventuell müssen Sie den Pflichtteil einklagen

Wichtig ist, dass Sie sich zunächst über den Nachlasswert informieren und zudem prüfen, ob dieser korrekt angegeben wurde. Danach fordern Sie aktiv Ihren Pflichtteil ein, am besten schriftlich gegenüber den Erben. Sollten diese sich nach wie vor zur „Auszahlung“ weigern, müssen Sie Ihren Anspruch eventuell durch eine Klage vor Gericht durchsetzen.

Kostenloses Erstgespräch mit CDR-Legal vereinbaren 

Es passiert häufiger in der Praxis, dass Erben deren Pflichtteilsanspruch verwehrt wird. Trifft das auf Sie zu? Dann sollten Sie die fachlich kompetente Beratung der Anwaltskanzlei CDR-Legal in Anspruch nehmen. 

Die Kanzlei ist nicht nur auf Bank und Kapitalmarktrecht spezialisiert, sondern hat ebenfalls Erfahrungen im Erbrecht. Zunächst erfahren Sie innerhalb eines kostenfreien, telefonischen Erstgesprächs unter anderem, wie Ihre Chancen auf das erfolgreiche Einfordern des Pflichtteils stehen.

Anschließend nimmt CDR-Legal für Sie schriftlichen Kontakt mit den Erben auf, die Ihnen den Pflichtteil verweigern. Sollte dies weiterhin geschehen, vertritt Sie die Anwaltskanzlei auch vor Gericht, damit Sie Ihre Ansprüche möglichst durchsetzen können.

Foto(s): 27628571 © Jeanette Dietl, https://stock.adobe.com/

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