Pflichtteilsrecht - 2. Teil

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Berechung des Pflichtteilanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, die der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. Maßgeblich sind also der Geldwert des Nachlasses und der Bruchteil des gesetzlichen Erbteils. 

Entstehung, Fälligkeit und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist vererblich und übertragbar Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Lediglich die Errichtung eines Inventars kann einen gewissen Zeitgewinn bringen. Da der Pflichtteil sich aus dem Wert des gesamten Nachlasses berechnet, kann seine Erfüllung zu einer starken Belastung des Nachlasses werden; bei einem Unternehmen etwa kann dies zu großen Liquiditätsschwierigkeiten führen. Sind solche Probleme zu befürchten, empfiehlt es sich daher, dass der Erblasser diese schon zu Lebzeiten durch Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten oder Vereinbarung mit dem Pflichtteilsberechtigten (z. B. im Rahmen eines notariell zu beurkundenden Erb- und/oder Pflichtteilsverzichts) löst. 

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Eintritt des Erbfalls an.

Pflichtteil bei Scheidung?

Einem Ehegatten steht kein Erbrecht und dementsprechend auch kein Pflichtteil zu, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorlagen und der Erblasser die Scheidung bzw. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Gleiches gilt für die Eheaufhebung. 

Hier lesen Sie den ersten Teil.


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