Pflichtteilsstrafklausel gilt auch beim Erbteil
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[image]Ehegatten setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben, die Kinder grundsätzlich als Schlusserben ein. Darin liegt aber eine Enterbung der Kinder beim Tode des Erstversterbenden. Diese können dann nur den Pflichtteil geltend machen. Oft wollen die Eltern das verhindern, um dem länger Lebenden den ungeschmälerten Nachlass zu überlassen, und nehmen ins Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel auf. Macht ein Kind dann seine Pflichtteilsansprüche geltend, verliert es seine Erbansprüche nach dem Tod des Letztversterbenden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München gilt dies auch, wenn das Kind nach dem Tod des ersten Elternteils sogar das gesamte Erbe verlangt.
Tochter verlangt nach dem Tod der Mutter ihren Erbteil
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar eine Pflichtteilsstrafklausel ins gemeinschaftliche Testament aufgenommen. Nach dem Tod der Mutter machte eine ihrer Töchter die Unwirksamkeit des Testaments geltend und verlangte ihren gesetzlichen Erbteil sowie die Ausstellung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht wies die geltend gemachten Ansprüche zurück, da die Tochter wegen der Verwirkungsklausel ihre Miterbenstellung verloren habe.
Pflichtteilsstrafklausel sanktioniert auch Forderung des Erbteils
Auch das OLG sprach der Tochter nur den Anspruch auf ihren Pflichtteil zu. Sie habe nicht nur den Pflicht-, sondern ihren Erbteil nach dem Tod der Mutter geltend gemacht. Das sollte aber durch die Pflichtteilsstrafklausel verhindert werden, da der überlebende Ehegatte ungeschmälert über den Nachlass verfügen sollte. Nach dem Wortlaut werde zwar nur die Geltendmachung des Pflichtteils unter Strafe gestellt. Doch mit dem Verlangen des Erbteils ging die Tochter noch weiter, sodass davon auszugehen sei, dass die Ehegatten auch die Forderung des Erbteils mit der Verwirkungsklausel sanktionieren wollten. Der Tochter sei der Inhalt des Testaments bekannt gewesen, weshalb sie mit dieser Rechtsfolge hätte rechnen müssen.
(OLG München, Beschluss v. 07.04.2011, Az.: 31 Wx 227/10)
(VOI)
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