Phishing: So erhalten Sie Ihr Geld zurück! Anwaltsinfo

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Sog. "Phishing"-Angriffe nehmen zur Zeit stark zu.

Beim sog. "Phishing" (eine Mischung aus den Wörtern password und fishing) greifen Unbefugte missbräuchlich Daten von Bankkunden ab, z.B. TAN und PIN. In der Regel bekommen betroffene Bankkunden Telefonanrufe oder E-Mails, die angeblich von der Bank des Bankkunden stammen und in denen sie dazu aufgefordert werden, ihre Daten preis zu geben, was angeblich zum Beispiel zur Aktualisierung des Kontos erforderlich sein soll.

Oftmals handelt es sich aber nicht um E-Mails der Bank, auch wenn die E-Mails dies suggerieren und teilweise täuschend echt aussehen, sondern von unbefugten Tätern und nach Preisgabe der Daten räumen dann die Täter mit diesen unbefugt erlangten Daten oftmals das Konto der Betroffenen leer. Oftmals sind dann Beträge von etlichen tausend Euro verloren.

Zeit für Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin, hier die wichtigsten Fragen zu beantworten:

Zunächst sollten Sie, falls Sie eine verdächtige E-Mail erhalten, in der Sie zur Preisgabe Ihrer Daten aufgefordert werden, vorsorglich bei Ihrem Bankberater nachfragen, ob die E-Mail wirklich von der Bank stammt und Sie die Daten preis geben sollen.

In der Regel ist das nicht der Fall und z.B. die E-Mail, die Sie zur Preisgabe der Daten auffordert, stammt in der Regel von Unbefugten. 

Im Zweifel sollten Sie daher nicht reagieren und die E-Mail löschen.

Falls Sie vom sog. Phishing betroffen sind, also doch irrtümlich ihre Kontodaten preisgegeben haben, sollten Sie umgehend ihre Bank informieren und vorsorglich ihr Konto sperren, damit eine Abverfügung durch die Unbekannten nicht mehr möglich ist. Eile könnte hier geboten sein.

Auch sollten Sie unbedingt eine Strafanzeige gegen unbekannt stellen, eventuell können bereits vom Konto transferierte Gelder noch sicher gestellt werden und die Täter ermittelt werden.

Außerdem können Sie, sofern es bereits zu unbefugten Überweisungen von Ihrem Bankkonto gekommen ist, Rückforderungsansprüche gegen Ihre Hausbank prüfen, von der von den unbefugten Tätern die unbefugte Überweisung vorgenommen wurde.

Als Anspruchsgrundlage kommen hier vor allem z.B. die §§ 675 u Abs. 1 und 2 BGB in Betracht.

Hiernach hat im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers (also des Bankkunden) gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, sondern ist dazu verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hat. 

Dies ist schon einmal positiv für die Bankkunden, allerdings ist z.B. die Vorschrift des § 675 v Abs. 3 Nr. 2 zu berücksichtigen, wonach der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist, wenn der Zahler den Schaden z.B. herbei geführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung z.B. mehrerer Pflichten gem. § 675l Abs. 1 BGB.

Da Vorsatz beim Zahler -also beim Bankkunden- in der Regel nicht vorliegen dürfte, stellt sich die Frage, wann eine grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch den Zahler vorliegt?

Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn der Bankkunde seine Bankdaten wie PIN und TAN besonders leichtfertig heraus gibt, z.B. am Telefon einem ihm fremden Anrufer oder auch z.B., wenn der Bankkunde seine Bankdaten aufgrund einer E-Mail preis gibt, in der sich zahlreiche Rechtsschreibfehler befinden, was den Bankkunden auch misstrauisch stimmen muss.

Auch ist z.B. zu berücksichtigen, ob die Bank ein angemessenes Sicherheitssystem verwendet. 

Nach der Erfahrung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB kann man sich oftmals darüber streiten, ob "grobe Fahrlässigkeit" des Bankkunden vorgelegen hat oder nicht, so dass, nach Prüfung im Einzelfall, nach Ansicht von Dr. Späth & Partner die Chancen, von der Hausbank den unberechtigt abgebuchten Betrag vollständig oder zumindestens teilweise im Vergleichswege mit der Hausbank zurück zu erhalten, oftmals gut stehen.

Sollten Sie also von einer unbefugten Phishing-Attacke betroffen sein, so sollten Sie nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte nicht zögern, sondern umgehend handeln und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.

Betroffene Phishing-Opfer können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind. 








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