PKV: Kündigung der Versicherung eines Dritten setzt dessen Kenntnis voraus

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PKV: Kündigung einer Versicherung für Dritten setzt den Nachweis der Kenntnis voraus

Die Kündigung eines Vertrags über eine private Krankenversicherung ist - ohne dass viele Versicherungsnehmer dies wissen - nicht ohne weiteres möglich, da die Wirksamkeit der Kündigung voraussetzt, dass jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Bestand einer Nachversicherung nachgewiesen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass alle in Deutschland lebenden Personen die gesetzliche Versicherungspflicht einhalten. In bestimmten Konstellationen kommen jedoch weitere Nachweispflichten hinzu. So musste sich der BGH in seinem Urteil vom 16.01.2013, IV ZR 94/11 mit der Frage befassen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn der Krankenversicherungsvertrag bezüglich eines anderen versicherten Person gekündigt wird. Im konkreten Fall hatte die beklagte Mutter für ihre volljährigen Töchter bei der Klägerin eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Mit Schreiben vom 11.03.2009 übersandte sie eine Bescheinigung, nach der die Töchter nunmehr gesetzlich krankenversichert sind. Der Versicherer wies die Kündigung zurück, weil die Kenntnis der Töchter von der Kündigung nicht nachgewiesen wurde. Die Parteien stritten darüber, ob die entsprechende Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist.

Im Endeffekt bestätigte der Senat die Notwendigkeit, die Kenntnis der versicherten Personen bis zum Kündigungszeitpunkt nachzuholen. Allerdings stellte er klar, dass der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die kündigende Versicherungsnehmerin auf das Erfordernis des Nachweises hinzuweisen. Andernfalls macht er sich schadenersatzpflichtig. Diese Rechtsprechung bietet einen guten Mittelweg zwischen den Interessen des Versicherungsnehmers und denen der versicherten Personen, da so festgehalten wird, dass diese über den Wechsel der Versicherung informiert werden müssen. In der Praxis dürften derartige Streitigkeiten auch eher selten vorkommen.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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