PKW als Ware mit digitalen Elementen - Rechtslage nach 01.01.2022 - Expertenbeitrag Neuwagen

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Das Kaufrecht wurde zum 01.01.2022 erhebllich ergänzt und geändert. Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1 BGB), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt gelten ergänzend die Regelungen des § 475b BGB.

Ein PKW mit digitalen Elementen liegt nach § 327a Abs. 3 S. 2 BGB vor, wenn er in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass er seine Funktionen - den Betrieb -  ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen kann. Ein Radio oder Navigationsgerät ist kein digitales Element in diesem Sinn, da das Fahrzeug auch ohne dieses fahrtüchtig ist. Ein Fahrassistenzsystem, ohne welches das Fahrzeug nicht funktioniert, ist beispielsweise ein solches Element.

Es spielt keine Rolle, ob das digitale Element vom Verkäufer oder einem Dritten bereitgestellt wird (§ 475b Abs. 1 BGB) und dier erst einen gesonderten Lizenzvertrag abschließen muss (ErwGr 15 WKRL).

Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht (§ 327 e Abs. 1 S. 1 BGB).

Eine PKW mit digitalen Elementen ist nach § 475b StGB frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, insbesondere Kaufrecht spezialisiert. Eine kostenfreie Ersteinschätzung ist möglich.

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