Posts bei Instagram: OLG Köln verurteilt Influencerin– Werbung muss als solche kennzeichnet werden (Wettbewerbsrecht)

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Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung der Influencerin Diana zur Löwen abgewiesen und damit das vorangegangene Urteil des Landesgerichts Köln bestätigt: Diana zur Löwen muss eine Vertragsstrafe von ca. 10.000,00 € an die Kläger zahlen und Postings kommerzieller Inhalte auf Social-Media-Kanälen unterlassen, wenn diese nicht ausdrücklich als solche zu markiert sind. (OLG Köln, Urteil vom 19.02.2021 - 6 U 103/20)

Kurz zusammengefasst: Die Ereignisse, die zur Klage geführt haben

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) hat die Bloggerin Diana zur Löwen aufgrund mehrerer Instagram-Posts angemahnt.

Diana zu Löwen ist Influencerin für Mode, Lebensstil sowie mitunter politische und gesellschaftliche Themen, in erster Linie auf den Social-Media-Plattformen Instagram und YouTube tätig und hat dabei Follower im höheren 6-stelligen Bereich. In mehreren Instagram-Posts „taggte“ - also verlinkte – sie auf ihren Fotos zu sehende Modeartikel und Accessoires, sodass man beim Anklicken dieser „Tags“ direkt auf die Instagram-Profile der Unternehmen weitergeleitet wurde, die diese Artikel herstellen.

Der VSW mahnte die Influencerin daraufhin ab, Posts zu veröffentlichen, ohne den kommerziellen Hintergrund ausdrücklich zu benennen. Diana zur Löwen gab daraufhin eine dahingehende Unterlassungserklärung gegenüber dem VSW ab und verpflichtete sich damit zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,00 € bei wiederholtem Verstoß.

Trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung veröffentlichte Diana zur Löwen weiterhin Post mit „Tags“ zu den dargestellten Modeartikeln, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Daraufhin forderte der VSW die Bloggerin aufgrund mehrerer konkreter Instagram-Posts zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.200,00 € sowie Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung auf. Diesen Forderungen des VSW kam die beklagte Influencerin nicht nach, weshalb der VSW seine Forderungen gerichtlich geltend machte.

Das Urteil des LG Köln:

Das Landesgericht Köln hat dem VSW Recht gegeben und Diana zur Löwen damit zur Zahlung der Vertragsstrafe von 10.200,00 € (mit Zinsen) verurteilt sowie dazu derartige Posts mit kommerziellen Inhalten auf Social-Media-Kanälen unterlassen, wenn diese Inhalte nicht ausdrücklich als solche markiert sind. Bei Zuwiderhandlung dieser Unterlassungspflicht kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden. (LG Köln, Urteil vom 21.07.2020, Az: 33 O 138/19)

Das LG Köln begründete das Urteil, wie folgt: Das Wettbewerbsrecht sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, wonach eine Kennzeichnungspflicht kommerzieller Zwecke einer geschäftlichen Handlung zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens besteht.

Das Verhalten der Influencerin durch die Art und Weise ihrer Posts wertete das LG Köln als eine geschäftliche Handlung. Aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung erklärte das LG Köln die Forderungen des VSW als begründet.

Das LG Köln verurteilte Diana zur Löwen daher zur Zahlung der Vertragsstrafe sowie Unterlassung derartiger, nicht als Werbung gekennzeichneter Posts mit kommerziellen Inhalten.

Diana zur Löwen hat daraufhin Berufung beim OLG Köln eingelegt.

Das Urteil des OLG Köln:

Das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen und das vorangegangene Urteil damit bestätigt.

Das OLG Köln hat sich der Begründung des LG Köln dabei angeschlossen und insbesondere auch noch einmal den Charakter der Postings als geschäftliche Handlungen herausgestellt: Auch wenn nur mittelbare Begünstigungen aus solchen Posts für die Beklagte oder verlinkte Unternehmen hervorgingen, wie z.B. potenzielle zukünftige Kooperationen, sind diese als unter das Wettbewerbsrecht fallende Vorgehensweisen zu deuten.

Eine mögliche Revision beim Bundesgerichtshof bleibt offen.

Wie ist das Urteil des OLG Köln einzuordnen?

Die Frage, inwiefern wettbewerbsrechtliche Bestimmungen für Posts von Influencern gelten, bleibt weiterhin nicht eindeutig geklärt.

In diesem Urteil des OLG Köln gegen Diana zur Löwen wird die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen zur Kennzeichnungspflicht kommerzieller Inhalte bei Instagram-Posts zwar bejaht. Allerdings gab es in der Vergangenheit bereits gerichtliche Entscheidungen, welche in ähnlichen Fällen zugunsten der betroffenen Influencer entschieden haben, z.B. als der VSW gegen die Influencerin Cathy Hummels geklagt hatte (OLG München, Urteil vom 25.06.2020, Az: 29 U 2333/19).

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gibt es nach wie vor nicht.

Mit weiteren vergleichbaren Abmahnungen und Gerichtsprozessen ist daher zu rechnen.

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