P&R-Container: Bei Verwendung der Formulare der Insolvenzverwalter drohen Rechtsverluste!

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Die Anleger, die von den P&R-Containerinsolvenzen betroffen sind, erhalten in diesen Tagen Post von den Insolvenzverwaltern Dr. Jaffé und Dr. Heinke. Die Anleger werden aufgefordert, ihre Ansprüche im jeweiligen Insolvenzverfahren anzumelden. Hierzu haben die beiden Insolvenzverwalter Formulare beigelegt, die bereits vollständig ausgefüllt sind. Der Anleger muss nur noch unterschreiben und zurücksenden. Vordergründig ein toller Service, der den Anlegern eine Menge Arbeit abnimmt. Positiv stimmt auch, dass die beiden Insolvenzverwalter ausdrücklich die Maximalbeträge der möglichen Forderungen der Gläubiger in die Formulare aufgenommen und insoweit auf kleinliche Diskussionen verzichtet haben. Also einfach unterschreiben, und alles ist gut?

Nein! Unsere Kanzlei rät ausdrücklich dazu, diese Formulare nicht unverändert zu unterschreiben. Dies aus vier Gründen: 

1. Die Insolvenzverwalter unterstellen, dass kein einziger Anleger Eigentum an Containern erworben habe. Daher wollen die Insolvenzverwalter auch keine Absonderungs- oder Aussonderungsrechte im Verfahren anerkennen. Dies ist nach unserer Rechtsprüfung nicht zutreffend – jedenfalls diejenigen Anleger, die konkrete Eigentumszertifikate von P&R erhalten haben, müssten Eigentümer ihrer Container geworden sein. Daher haben diese Anleger auch Sonderrechte im Insolvenzverfahren, die unbedingt mit geltend gemacht werden sollten. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Insolvenzverwalter in ihren Schreiben behaupten, dass das Nichtbestehen von Eigentumsrechten bereits gerichtlich geklärt worden sei. Bei der von den Insolvenzverwaltern zitierten Entscheidung handelte es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, dass keine abschließende Beurteilung beinhaltet.

2. Wir beanstanden auch das formale Vorgehen der Insolvenzverwalter. Konkret stört uns Folgendes: In den Anmeldeformularen ist in sehr kleiner Schrift – direkt vor der Zeile, auf der der Anleger unterschreiben soll – ein Verzicht auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte angebracht worden. Das Unterschieben eines solchen Verzichts ist sehr ungewöhnlich, wir haben Dergleichen noch in keinem Insolvenzverfahren erlebt. Wir glauben nicht, dass viele Anleger diesen Verzicht rechtlich einordnen können und wissen, welche Erklärung ihnen da abverlangt wird. Viele unserer Mandanten haben dieses Vorgehen der Insolvenzverwalter als Versuch einer Irreführung empfunden.

3. Nach unserer Einschätzung kann das Vorgehen der Insolvenzverwalter zudem dazu führen, dass den Anlegern potentiell werthaltige Ansprüche gegen die in Zug/Schweiz ansässige P&R Equipment und Finance AG verloren gehen. Den Anlegern stehen nach den P&R-Verträgen Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen die Schweizer P&R AG zu. Diese Ansprüche können werthaltig sein, da nach allem, was wir wissen, dort noch Vermögen vorhanden ist. Das Vorgehen der Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass alle Verträge umgestaltet werden und die direkten Ansprüche der Anleger gegen die Schweizer Gesellschaft verloren gehen. Auch dies ist nicht im Interesse der Anleger. 

4. Schließlich beanstanden wir, dass die Insolvenzverwalter den Versuch unternehmen, den Anlegern die Vertretung durch einen namentlich noch ungenannten Anwalt in der Gläubigerversammlung nahezulegen. Schon das Werben um Vollmacht auf einen unbekannten Dritten ist ungewöhnlich. Auch wird nicht dargelegt, in welcher Richtung dieser unbekannte Anwalt seine Stimmrechte wahrnehmen wird. Schließlich irritiert die diffuse Darstellung, wonach diese Vertretung „aller Voraussicht nach keine Kosten“ verursachen werde.

Wir raten daher dringend dazu, die vorbereiteten Anmeldeformulare nicht zu unterschreiben. Um keine Rechtsverluste zu erleiden, sollten die Anleger anwaltlichen Rat einholen. Sollten die Anmeldungen bereits unterschrieben zurückgeschickt worden sein, raten wir ausdrücklich zum Widerruf bzw. zur Rücknahme. Gerne vertreten wir Sie auch auf den Gläubigerversammlungen.

Für weitere Informationen stehen wir gern zur Verfügung: 

Dr. Wolfgang Schirp, Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB



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