Prämiensparverträge: Unterstützung für Bankkunden durch die BaFin

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In einem einmaligen Vorgang hat die BaFin in einer Pressemitteilung vom 02.12.2020 eine Empfehlung an Verbraucher herausgeben, die Prämiensparverträge mit einer Sparkasse hatten. 

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) empfiehlt darin, die Prämiensparverträge sorgfältig zu überprüfen denn viele von diesen enthalten Zinsanpassungsklauseln, mit denen die Sparkasse die Verzinsung einseitig ändern kann, was laut BGH – Urteil aus dem Jahr 2004 unwirksam ist. 

Die BaFin – Vizepräsidentin Elisabeth Roegele sagt daher sehr deutlich „wichtig ist, dass betroffene Sparer selbst jetzt aktiv auf ihre Institute zugehen und sich erläutern lassen, welche Klausel ihr Vertrag ganz konkret enthält.“ 

Aus unserer Sicht schwingt hier ein gewisser Ärger der BaFin mit durch. In der Pressemitteilung vom 02.12.2020 wird nämlich auch deutlich, dass die BaFin im Ende November 2012 eine runden Tisch mit Vertretern der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hat, der keine kundengerechten Lösung zusammengebracht hat. 

Die BaFin prüft daher nach eigener Aussage verwaltungsrechtliche Optionen mit dem Ziel der  ausreichenden Kundeninformation. Es hat wohl im Februar 2020 eine Aufforderung an die Banken gegeben, für die Kunden eine Lösung anzubieten. Da dies nicht gefruchtet hat, greift die BaFin nun dazu, die Verbrauer direkt aufzurufen, sich an Verbraucherschutzzentralen oder Rechtsanwälte zu wenden. 

Auch unsere Kanzlei vertritt die Ansicht, dass Sparkassenkunden hier einen Anspruch auf Nachzahlung haben. Wir haben diesen Anspruch bereits für diverse Kunden geltend gemacht. 

In verschiedenen Gerichtsverfahren auf OLG – Ebene wurde auch bereits geurteilt, dass ein angemessener Zinssatz die 9- und 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank ist. Zwar ist das Verfahren noch beim BGH anhängig, es wurde aber bereits in mehreren Musterfeststellungsklagen, also Sammelklageverfahren, so geurteilt. Wir halten die Urteile für richtig und gehen davon aus, dass sie Bestand haben werden. 

Es gibt daher inzwischen sehr starke Argumente für Sparkassenkunden, hier auf ihre Bank zuzugehen und Nachberechnung zu verlangen und das Ergebnis ggf. gerichtlich durchzusetzen. 

Wenn Sie zu den betroffenen Sparkassenkunden gehören, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir helfen Ihnen den Anspruch durchzusetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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