Premium Safe Limited – Anleger werden zu Rückzahlungen aufgefordert

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Als Anleger bei der Premium Safe Limited (Ltd.) haben Sie bereits im Mai dieses Jahres unerfreuliche Post erhalten. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Oliver Schartl, hat die Kanzlei Schultze & Braun, beauftragt. Die Kanzlei fordert Sie nunmehr unter Verweis auf § 134 InsO dazu auf, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Der Totalverlust Ihrer Anlage zeichnet sich ab. Müssen Sie nun auch noch die Forderungen des Insolvenzverwalters zahlen?

Hintergrundinformationen zur Premium Safe Limited

Die Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltung KG versprach ihren Anlegern hohe Renditen durch vielversprechende Anlagen. Die Investitionen flossen hauptsächlich in Edelmetalle. Gewinne von bis zu 3 % je Monat lockten viele Anleger an. Darüber hinaus gab es verschiedene Möglichkeiten, sich am Unternehmen zu beteiligen: in Form von Nachrangdarlehen, Beteiligungen und Hybridanleihen.

Bereits im Jahr 2015 kam es zu ersten Schwierigkeiten, sodass die Auszahlungen eingestellt wurden. Auch die versprochenen Rückzahlungen blieben aus. Das Amtsgericht München eröffnete schließlich am 24.02.2016 das Insolvenzverfahren. Zusätzlich ermittelte die Polizei auch gegen den Geschäftsführer Herrn Daniel Ackermann, da seine Gesellschaft die Anleger bei Zeichnung der Anteile die Anleger bewusst getäuscht habe. Eine umfassende Aufklärung über Sicherheiten und Risiken sei ausgeblieben.

Die Nachrangdarlehen der Premium Safe Limited sahen eine Mindestlaufzeit und eine feste oder variable Verzinsung, wobei die genaue Höhe der variablen Verzinsung unerwähnt blieb. Betroffene Anleger wundern sich nun darüber, dass der Insolvenzverwalter vereinbarte Zinszahlungen zurückverlangt.

Argumentationsgrundlage des Insolvenzverwalters – was bedeutet der § 134 InsO?

Laut § 134 InsO kann der Insolvenzverwalter alle Zahlungen, die das insolvente Unternehmen geleistet hat, zurückverlangen. Die Voraussetzungen dafür: Erstens, die Zahlungen wurden in den letzten vier Jahren vor der Insolvenzeröffnung geleistet. Zweitens, die Zahlungen müssen zusätzlich unentgeltlich sein. Das bedeutet Folgendes: Der Zeitraum der vier Jahre beginnt ab dem 21.01.2012, Zahlungen ab diesem Datum können also eingefordert werden. Unentgeltliche Zahlungen beschreiben im Fall der Premium Safe Auszahlungen, die nicht wirksam vereinbart wurden. So zum Beispiel die variable Verzinsung, da an keiner Stelle festgehalten ist, wie sich die variable Verzinsung errechnet.

Unentgeltlich ist die Leistung aber auch dann, wenn beide Parteien ein Zahlungsverbot vereinbart haben. Dies geschieht häufig im Zuge eines Nachrangdarlehens mit fester Verzinsung. Demnach dürfen Auszahlungen nicht geleistet werden, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung überschuldet war. Dass das der Fall war, behauptet nun der Insolvenzverwalter der Premium Safe.

Und zuletzt: Es steht noch der Vorwurf im Raum, dass sich das Unternehmen ein Schneeballsystem zunutze gemacht hatte. Zahlungen im Zusammenhang mit einem Schneeballsystem sind laut BGH immer unentgeltlich.

Was können Sie als Anleger der Premium Safe Limited tun?

Als erstes empfehlen wir Ihnen, die Forderung nicht direkt zu begleichen. Aus unserer Sicht können sich Möglichkeiten ergeben, sich gegen die Inanspruchnahme zu wehren.

Es gilt zu überprüfen, ob das Unternehmen in den genannten vier Jahren wirklich keinerlei Gewinne einbringen konnte. Außerdem muss das Unternehmen beweisen können, dass es ein Schneeballsystem verwendet hat, um die These der Unentgeltlichkeit zu unterstützen. Ein weiterer sehr bedeutsamer Schritt wäre die detaillierte Überprüfung des Vertrags – fehlt es bei den variablen Darlehen tatsächlich an einer Grundlage für die Verzinsung? Oder sind nicht doch Vereinbarungen getroffen worden?

Darüber hinaus gibt es den Aspekt der Entreicherung. Haben Sie das vom Unternehmen erhaltene Geld ausgegeben und hätten Sie das nicht getan, wenn Sie das Geld nicht bekommen hätten, müssen Sie die geforderte Rückzahlung nicht leisten.

Zu guter Letzt gibt es auch in dem Fall der Premium Safe Limited die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Ihren Vermittler geltend zu machen. Hat er Sie nicht umfassend über alle Risiken der verschiedenen Beteiligungsarten informiert, hat er somit die gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt und muss gegebenenfalls haften.

Unser Rat an die Anleger

Da die dreijährige Verjährungsfrist Ende des Jahres ablaufen wird, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Dieser wird Ihnen helfen, Ihren Vertrag zu überprüfen, und gegebenenfalls einen Ausweg für Sie finden. Das vom Insolvenzverwalter eingeleitete Massenverfahren bezüglich der bereits eingereichten Klagen verbietet sich allein schon dadurch, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist.

Als Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützen wir von CDR Legal gerne bei Ihrem Vorhaben. Nicht jeder Fall ist gleich, auch wenn der Insolvenzverwalter diesen Eindruck zu vermitteln versucht. Wir bewerten Ihren Fall individuell und besprechen mit Ihnen gemeinsam weitere Schritte.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Wahrung Ihrer Rechte!



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