private eBay-Verkäufe: Wer viel verkauft, riskiert eine Abmahnung

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eBay will den eigenen Marktplatz für private Verkäufer attraktiver machen und bietet privaten Verkäufern die Möglichkeit, Angebote kostenlos zu veröffentlichen. Dies mag aus Sicht von eBay ein durchaus nachvollziehbarer Schachzug sein. Private eBay-Verkäufer, die regelmäßig Angebote veröffentlichen, riskieren hiermit allerdings eine Abmahnung. Hintergrund ist die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen privaten Gelegenheitsverkäufen und gewerblichen Angeboten. Im nachfolgenden Beitrag erläutere ich die Problematik:

Die Änderungen bei eBay:

Die Ankündigung von eBay lautete:

„Der Verkauf von Artikeln auf eBay.de ist ab dem 1. März 2023 innerhalb Deutschlands kostenlos.“

Und tatsächlich machte eBay Nägel mit Köpfen:

  • Nach den Informationen von eBay können private Verkäufer jeden Monat 320 Angebote erstellen, ohne dass dafür eine Angebotsgebühr anfällt. Für alle Angebote, die nach dem Ausschöpfen dieses Monatskontingents erstellt werden, wird eine Gebühr von 0,50 Euro berechnet.
  • Der Verkauf von Artikeln auf eBay.de ist innerhalb Deutschlands kostenlos.
  • Es können jedoch Gebühren anfallen, wenn Zusatzoptionen ausgewählt werden, die Angebote mittels Anzeigen beworben werden oder ein Versand in andere Länder angeboten wird.

Noch privater Gelegenheitsverkäufer oder schon gewerblicher Anbieter?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 12.05.2022 zum Az. V R 19/20 zur Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels (eBay) entschieden: „Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform "ebay", liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vor.”

Und die steuerrechtliche Problematik ist noch das geringere Problem: Selbst wenn sich das Finanzamt nicht für die privaten eBay-Verkäufer interessiert, droht bereits bei wesentlich weniger Angeboten und Verkäufen Ungemach in Form einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung: Bei bis zu 320 Angeboten pro Monat stellt sich nämlich unabhängig von der Frage nach der Steuerpflicht über kurz oder lang die Frage, ob das tatsächlich noch rein private Gelegenheitsverkäufe sein können oder ob mit den entsprechenden Angeboten als privater eBay-Verkäufer nicht eine wettbewerbswidrige Täuschung über den quasi-gewerblichen Charakter der Angebote erfolgt. Nach der Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen kann ein quasi-gewerbliches Handeln bereits bei einer deutlich geringeren Anzahl als der vom Bundesfinanzhof für die Steuerpflicht angenommenen Anzahl von Verkäufen vorliegen.

Da die Abgrenzung zwischen rein privaten Gelegenheitsverkäufen und gewerblichen Angeboten weitreichende Konsequenzen hat, ist für fleißige private eBay-Verkäufer aus meiner Sicht Ärger vorhersehbar:

Während beispielsweise gegenüber einem privaten eBay-Verkäufer das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht für Verbraucher ausscheidet, muss ein gewerblicher eBay-Verkäufer die verkaufte Ware bei einem Widerruf grundsätzlich zurücknehmen. Gewerbliche eBay-Verkäufer treffen im Übrigen umfangreiche Informationspflichten. Deshalb war die Frage nach der Abgrenzung zwischen privaten Gelegenheitsverkäufen und gewerblichen Verkäufen bereits in der Vergangenheit oftmals Grund für eine Abmahnung.

Je mehr Verkäufe, desto größer das Risiko einer Abmahnung

Als Faustregel kann gelten: Wer regelmäßig Angebote einstellt oder eine Vielzahl von Angeboten unterhält, begibt sich damit in die Gefahr, dass die Angebote rechtlich nicht mehr als private Angebote bewertet werden, sondern als quasi-gewerbliche Angebote. Das Problem dabei: Wer aufgrund des Umfanges seiner Angebote als gewerblicher Verkäufer gilt, darf nicht als privater Verkäufer auftreten. Dies ist nämlich eine wettbewerbswidrige Irreführung über den gewerblichen Charakter der Angebote und kann eine Abmahnung zur Folge haben.

Nur anwaltliche Panikmache?

Keineswegs: ich habe in der Vergangenheit viele Betroffene beraten, die als private eBay-Verkäufer eine Abmahnung erhalten haben, in der es um den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Täuschung über den gewerblichen Charakter der Angebote ging. Informationen zu den entsprechenden Fällen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen:

Abmahnung von der iOceanUG (haftungsbeschränkt) über Rechtsanwalt S.

Abmahnung von der Juwelier Chronotage GmbH über Rechtsanwalt S.

Abmahnung von der MissionDirect eCommerce GmbH über Rechtsanwalt Lutz Schroeder

Abmahnung von der Trendlogistics UG über Rechtsanwalt Lutz Schroeder

Abmahnung von der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V./WBZ)

Meine Empfehlungen:

  1. Wenn Sie wegen der Anzahl Ihrer Angebote bei eBay eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich hierzu unbedingt fachkundig anwaltlich beraten lassen. Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bestehen strenge Formvorschriften. Aus Fehlern in der Abmahnung können sich daher durchaus Ansatzpunkte für eine Rechtsverteidigung ergeben.
  2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung.
  3. Leisten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung auch keine Zahlungen.
  4. Wenn Sie eine größere Anzahl von Angeboten/Verkäufen bei eBay planen, sollten Sie sich hierzu vorher umfassend rechtlich beraten lassen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke


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