Private Krankenversicherung- Jetzt Beiträge zurückverlangen!
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Die Beiträge zur privaten Krankenkasse können den Geldbeutel der Versicherten durchaus schwer belasten. Gerade in Coronazeiten, wenn das Einkommen schrumpft, reißen die zum Teil hohen Beträge oft ein nicht unerhebliches Loch in das ohnehin kleinere Budget. Hier kann ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus Dezember 2020 helfen.
Urteil des Bundesgerichtshofes
Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil die verklagte Versicherung, hier konkret die AXA, verurteilt, bereits geleistete Beiträge an den Versicherten zurückzuzahlen. Konkret handelte es sich um monatliche Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2015 um 79,00 € und zum 1. Januar 2016 um weitere 98,00 €. Diese erfüllten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung, so dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung hatte. Insgesamt wurde daher die Versicherung verurteilt, an den dortigen Kläger nahezu 4.000,00 € zu erstatten.
Kann ein Versicherter nun sehen, ob auch er Anspruch auf Erstattung von Beiträgen hat?
Während man in aller Regel sagen muss, dass ein Urteil nur zwischen den jeweils beteiligten Parteien wirkt, lässt sich hier wohl durchaus sagen, dass auch andere Versicherte der AXA, bei denen der Sachverhalt entsprechend gelagert ist, er nunmehr derartige Ansprüche geltend machen können.
Können auch privat krankenversicherte, die nicht bei der AXA versichert sind, möglicherweise Ansprüche gegenüber ihrer Versicherung haben?
Dies kann man ebenfalls bejahen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung sehr ausführlich dargelegt, dass eine Prämienanpassung immer erst dann wirksam werden kann, wenn der Versicherte eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung hierzu erhalten hat. Der Bundesgerichtshof führt dabei aus, dass im Fall einer Prämienanpassung die Angabe der maßgeblichen Gründe entscheidend ist. Diese Gründe müssen sich auch auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen.
Wie muss die Begründung einer Prämienanpassung aussehen, damit die Erhöhung der Prämien wirksam werden kann?
Tatsächlich können privat Versicherte einen ersten selbst Check, ob eine Prämienanpassung wirksamen sein dürfte sogar selbst vornehmen. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist dabei zu prüfen, ob die Mitteilung die maßgeblichen Gründe zeigt, die Anlass für die konkrete Prämienanpassung waren. Die Mitteilung muss dabei den Zweck erfüllen, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass „weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat.“
Können Versicherte denn immer noch Ansprüche für Prämienanpassungen aus den Jahren 2015 und 2016 geltend machen?
Hierzu gibt es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, aber es sprechen gute Gründe dafür, dass dies durchaus möglich sein könnte. Gerade da erst im Dezember 2020 Klarheit durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Wirksamkeitsvoraussetzung von Prämienerhöhungen besteht, spricht vieles dafür, dass es Versicherten vorher gar nicht zumutbar war, entsprechende Ansprüche (gerichtlich) geltend zu machen.
Wie sollten Versicherte nunmehr weiter vorgehen?
Zunächst können Versicherte selbst einen Blick auf die Begründung von Prämienanpassungen werfen. Alternativ ist es aber durchaus sinnvoll, von einem spezialisierten Anwalt eine erste Einschätzung einzuholen. Einige Kanzleien bieten hier den Service einer kostenlosen Ersteinschätzung. Dies zu nutzen ist sicherlich sinnvoll, um als privat Versicherter sodann zu entscheiden, ob man sinnvollerweise Ansprüche gegenüber seiner privaten Krankenversicherung geltend machen sollte.
Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Unternehmens- und Verbraucherrechts.
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