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Private Nachricht unerlaubt auf Facebook veröffentlicht: Til Schweiger gewinnt dennoch vor Gericht

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Private Nachrichten auf Facebook und Co. so einfach öffentlich machen – ist das erlaubt? Eigentlich müsste die Antwort klar Nein heißen. Denn wer Gespräche, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, publik macht, begeht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die ihm teuer zu stehen kommen kann.

Das neueste Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken legt allerdings die Vermutung nahe, dass es in bestimmten Fällen auch einen Promi-Bonus zu geben scheint. Denn niemand anderes als Til Schweiger hatte kürzlich wenig Respekt vor dem Persönlichkeitsrecht einer Facebook-Nutzerin bewiesen – und trotzdem vor Gericht gewonnen.

Til Schweiger veröffentlicht private Nachricht auf Facebook – Urheberin wehrt sich

Der Charakterkopf, der 1991 mit dem Kultfilm „Manta Manta“ den Durchbruch schaffte, ist nicht nur auf der Leinwand für seine Schnodderigkeit bekannt. Dass Schweiger diese Eigenschaft Schlagzeilen beschert, ist nicht neu. Diesmal hatte ihm sein loses Mundwerk jedoch sogar juristischen Ärger verschafft.

Kurz nach der Bundestagswahl hatte eine Facebook-Nutzerin den Mimen über Facebook angeschrieben, der zuvor seine Unzufriedenheit über das Wahlergebnis zum Ausdruck gebracht hatte. Die Frau fragte Schweiger, ob er, wie zuvor angekündigt, nun das Land verlasse. „Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an“, fügte sie noch hinzu.

Der Schauspieler wiederum antwortete mit dem flapsigen Kommentar: „Hey, Schnuffi! Date!? Nur wir beide?!“ Anschließend veröffentlichte er die private Nachricht der Frau gemeinsam mit seiner Reaktion auf seiner offiziellen Facebook-Fanseite mit über 1,4 Millionen Fans. Die Frau ließ sich das nicht gefallen und ging vor Gericht.

Das OLG Hamburg entschied 2013 in einem ähnlichen Fall

Wer die Rechtsprechung zum Thema in den letzten Jahren verfolgt hat, dürfte bereits einen recht ähnlichen Fall kennen. Denn bereits vor vier Jahren hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem vergleichbaren Fall eine Entscheidung treffen müssen.

Hier hatte ein Facebook-Nutzer ungefragt eine private Nachricht in einer Facebook-Gruppe veröffentlicht. Dem Urheber missfiel ein solches Vorgehen verständlicherweise, worauf er vor Gericht ging – und gewann.

Die Richter des OLG Hamburg verwiesen hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1954, demgemäß jede Äußerung als Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers zu bezeichnen ist und es ihm allein zusteht, zu entscheiden, wo sie öffentlich zugänglich gemacht werden darf. (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 7 W 5/13)

Landgericht Saarbrücken: Schweiger war im Recht

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken sorgte angesichts dessen jedoch für eine handfeste Überraschung. Die Richter entschieden, dass das Vorgehen Schweigers in diesem speziellen Fall nicht rechtswidrig gewesen sei. Die private Nachricht der Frau zu veröffentlichen, sei nämlich gerechtfertigt gewesen, da Schweigers Recht auf Meinungsfreiheit überwog. Zudem habe in diesem Fall ein öffentliches Informationsinteresse bestanden.

Ein Fall von „wie du mir, so ich dir“?

Ferner habe die Frau Schweiger auch nicht unerheblich angegriffen und sich aus freien Stücken in einer öffentlichen, kontroversen Diskussion geäußert. Dass Schweiger ihren Namen öffentlich genannt hatte, erachteten die Richter genauso als zulässig. Denn auch sie hatte dasselbe getan – schließlich hatte sie den Fall nämlich auf einem Internetforum geschildert und dort um Rat gebeten. Das Landgericht bezeichnete besagtes Vorgehen als eine „bewusste Selbstöffnung“.

Kurzum: Die Autorin der saloppen privaten Nachricht an Schweiger habe mit einer öffentlichen Antwort auf ihre private Nachricht rechnen müssen. Das Resultat ist fraglos nur als vernichtende Niederlage für die resolute Dame zu bezeichnen. Sie muss nun auch die Gerichtskosten tragen.

Dennoch lautet die Devise: Erst denken, dann posten, denn theoretisch kann jeder mitlesen

Allerdings muss man nicht prominent sein, um mit Facebook-Postings die Richter zu beschäftigen. Beiträge in sozialen Netzwerken, die für Wirbel vor Gericht gesorgt haben, hat es bereits einige gegeben.

Denn nicht nur, wer ungefragt private Nachrichten der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann in Konflikt mit dem Gesetz geraten. Auch derjenige, der ungefragt Dritte bei Foto-Postings abbildet oder es nicht lassen kann, seinen Arbeitgeber bei Facebook und Konsorten anzuschwärzen, handelt sich in vielen Fällen Ärger ein.

Als einer der bisher größten Problemherde hat sich hierbei die Tatsache erwiesen, dass soziale Netzwerke zwar ein öffentlicher Raum sind, aber häufig nicht mit entsprechender Vorsicht behandelt werden. Als Daumenregel gilt daher: Was den Rest der Welt nichts angeht, hat in der öffentlichen Timeline nichts zu suchen. Mehr Infos dazu hat unser Rechtstipp zum Thema in petto.

(LG Saabrücken, Beschluss v. 23.11.2017, Az. 4 O 328/17)

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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