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Facebook, Twitter, Instagram und mehr: Was in sozialen Netzwerken erlaubt ist und was nicht

  • 7 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • Soziale Netzwerke gelten juristisch gesehen als öffentlicher Raum, weil Millonen von Menschen die geposteten Beiträge mitlesen können.
  • Wer auf Facebook und Co. die Rechte anderer verletzt, muss daher mit hohen Strafen rechnen.
  • Arbeitnehmer sollten mit Kommentaren über ihren Arbeitgeber in sozialen Netzwerken vorsichtig sein.
  • Ist etwas im echten Leben verboten, ist es auch in sozialen Netzwerken nicht erlaubt.

Dass man seinen Facebook-Freunden und Twitter-Followern nicht Auge in Auge gegenübersteht, ist kein Freibrief, ihre Rechte mit Füßen zu treten. Trotzdem entwickeln sich Erscheinungen wie Mobbing und Hasskommentare zur immer größeren Herausforderung und auch Berichte über andere Rechtsverletzungen auf Facebook, Instagram, YouTube und Konsorten häufen sich. Wir haben Tipps zusammengetragen, die jeder kennen sollte, der sich rechtssicher in sozialen Netzwerken bewegen will.

1. Was gibt es beim Posten von Fotos zu beachten?

Vom Urlaubsfoto von den Bahamas bis zum Früchtebecher aus der Eisdiele nebenan: Egal, auf welcher Social-Media-Plattform man sich befindet, Fotos werden mit Abstand am meisten geklickt, geteilt und kommentiert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass soziale Netzwerke generell als öffentlicher Raum eingestuft werden. Schließlich sind sie auf lebhaften weltweiten Austausch ausgelegt und ziehen mittlerweile beachtliche Zahlen von Nutzern an.

Foto-Postings ohne Einverständnis des Abgelichteten sind ein No-Go

Die Tatsache, dass sich Social-Media-Nutzer in der Öffentlichkeit bewegen, ändert jedoch nichts daran, dass jeder Einzelne sein persönliches Recht am eigenen Bild besitzt – dies ergibt sich nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1. Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie nach § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (KunstUrhG). Jedem steht es zu, selbst zu entscheiden, ob und wo er abgebildet werden möchte. 

Jemanden auf Facebook und Co. ohne seine Erlaubnis zum Teil eines Fotobeitrags zu machen, stellt somit eine Rechtsverletzung dar, die bis vor Gericht führen kann. Vor dem Posten von Fotos, auf denen Dritte abgebildet sind, sollte daher definitiv um deren Erlaubnis gefragt werden – am besten schriftlich.

Gemäß § 23 KunstUrhG gibt es zwar Ausnahmen, z. B. wenn es um Personen geht, die sich außerhalb des zentralen, gut sichtbaren Bereichs eines Fotos befinden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte das Motto dennoch lauten: Im Zweifelsfall fragen, und zwar ausnahmslos!

Fotoklau kann schnell teuer werden

Auch das unbedachte Posten und Teilen von nicht selbst aufgenommenen Fotos kann schnell zur Stolperfalle werden. Zahlreiche Bilder, die im Netz kursieren, wie etwa Profi-Fotografien, sind urheberrechtlich geschützt. Wer sie dennoch postet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung im Auftrag des Rechteinhabers folgen, was teuer enden kann.

2. Kann ein Facebook-Post ein Kündigungsgrund sein?

Auch arbeitsrechtlich gesehen kann die Tatsache, dass soziale Netzwerke einen öffentlichen Raum bilden, problematisch werden. Mancher Kommentar, der am Stammtisch oder in einer Diskussion im engen Freundeskreis folgenlos gewesen wäre, kann in sozialen Netzwerken gravierende Folgen haben. Mittlerweile sind etliche Fälle bekannt, in denen ein unbedachter Facebook-Post tatsächlich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führte. 

Zu den bekanntesten gehört das Beispiel eines Auszubildenden, der seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und seine Arbeit als „dämliche Scheiße“ bezeichnet hatte. Das Arbeitsgericht (ArbG) Bochum urteilte, dass die Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde, da die Äußerungen des Auszubildenden „massiv ehrverletzend“ gewesen seien (ArbG Bochum, Urteil v. 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12).

Facebook-Nutzer schädigt Ruf seines Arbeitgebers durch Hass-Posting und muss gehen

Vorsicht ist genauso bei rechtswidrigen Kommentaren geboten, die nicht direkt gegen den Arbeitgeber gerichtet sind. So wurde etwa einem Bergmann aufgrund eines Hasskommentars, den er auf der Facebook-Seite von n-tv hinterlassen hatte, fristlos gekündigt. Da er in seinem Facebook-Profil seinen Arbeitgeber angegeben hatte, wurde dessen Firmenname angezeigt, wenn man mit der Maus über den beanstandeten Kommentar fuhr. 

Infolgedessen geriet auch das Unternehmen wenig später ins Kreuzfeuer weiterer Facebook-Nutzer, die auf den rechtswidrigen Beitrag aufmerksam geworden waren. Gemäß dem ArbG Herne war die Kündigung rechtens, da der Urheber des Hass-Postings seine Pflichten zur Rücksichtname auf die Interessen seines Arbeitgebers massiv verletzt hatte (ArbG Herne, Urteil v. 22.03.2016, Az.: 5 Ca 2806/15).

Familienvater wegen Hasskommentar auf Facebook zu sechs Monaten Haft verurteilt

Dass Hass in sozialen Netzwerken hart bestraft werden kann, beweist der Fall eines 42-Jährigen aus Franken. Dieser hatte unter einen auf Facebook geteilten Beitrag über ein Flüchtlingswohnheim einen geschmacklosen Kommentar gepostet. Hier hatte er scherzhaft angeboten, in das Heim eine Heizung mit Löchern in der Gasleitung einzubauen.

Der Mann wurde durch das Amtsgericht Schwabach im September 2019 wegen Volksverhetzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nun droht dem Familienvater der Jobverlust.

3. Was geschieht mit dem Recht an meinen Bildern, wenn ich sie poste?

Wer großen Wert darauf legt, dass die Rechte an seinen Fotos ausschließlich bei ihm bleiben, sollte am besten einen Bogen um Social-Media-Plattformen machen. Zwar besagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook, dass der Nutzer weiterhin frei über seine Fotos verfügen kann. Jedoch ist hier ebenso zu lesen, dass der Nutzer dem sozialen Netzwerk bei der Registrierung gleichzeitig die Rechte überträgt, seine hochgeladenen Fotos gebührenfrei selbst zu nutzen und zudem an Dritte weiterzugeben – sprich, zu verkaufen. 

Diese Lizenz erlischt erst, wenn das jeweilige Foto oder das Facebook-Konto gelöscht wird. Gegen die Gefahr, dass das betroffene Bild unterdessen durch andere Nutzer weiterverbreitet worden ist und durch den Urheber selbst nicht mehr restlos von der Plattform entfernt werden kann, ist er jedoch nicht gefeit.

4. Was tun, wenn jemand in sozialen Netzwerken Drohungen gegen mich ausspricht? 

Hier sind sich die Richter gemeinhin einig, dass für Drohungen und Beleidigungen auf Facebook und Co. die Ausrede, dass sie „nur“ im Internet gefallen seien, keinesfalls gilt. Die grundsätzliche Regel lautet hier wie überall: Ist etwas „offline“ verboten, ist es auch im Internet nicht erlaubt. 

Großes Aufsehen erregte vor wenigen Jahren das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm über einen Fall, in dem ein minderjähriger Junge und seine Mutter durch eine Bekannte auf Facebook öffentlich und über private Nachrichten massiv bedroht und beleidigt worden waren. Unter anderem waren hierbei Ausdrücke wie „auflauern“, „einen Stein an den Kopf werfen“ und „töten“ gefallen.

Die Richter beriefen sich auf das Gewaltschutzgesetz (mit vollständigem Namen: Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen) und verurteilten die Frau, sich den Betroffenen in der Öffentlichkeit nur noch maximal 30 Meter anzunähern. Zusätzlich wurde ein Kontaktverbot gegen sie verhängt (OLG Hamm, Beschluss v. 24.04.2013, Az.: 2 UF 254/12). Wer sich in einer ähnlichen Situation wiederfindet, sollte daher sofort handeln.

5. Hafte ich bei Links auf rechtswidrige Inhalte bei Facebook und Co.?

Nicht alles, was im Internet angeboten wird, ist legal. Darüber, ob auch derjenige haften kann, der etwa auf seiner Facebook-Seite auf illegale Inhalte verlinkt, wird immer wieder gestritten. Klare Verhältnisse herrschen mittlerweile für Social-Media-Profis. Wer geschäftlich einen Onlineauftritt betreibt und dort auf fragwürdige Websites verlinkt, kann mittlerweile davon ausgehen, dass er dafür geradestehen muss – und hierzu zählen professionelle Social-Media-Präsenzen aller Art.

Für großen Aufruhr hatte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gesorgt, der sich mit einem Fall befasst hatte, in dem ein bekannter Blog auf eine Plattform verlinkt hatte, die urheberrechtlich geschützte Playboy-Bilder illegal ins Netz gestellt hatte. Die Betreiber des Blogs sahen sich mit einer Schadenersatzklage konfrontiert. 

Und das zu Recht, wie die Luxemburger Richter entschieden. Sie wiesen letztlich darauf hin, dass Gewerbetreibende jeden Link auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen haben (EuGH, Beschluss v. 08.09.2016, Az.: C 160/15). Bereits aus dem Jahr 2010 stammt ein Fall, in dem ein professioneller Betreiber eines Twitter-Accounts zu einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro verurteilt wurde, weil er mehrmals auf rechtswidrige Aussagen über einen Dritten verlinkt hatte (LG Frankfurt, Urteil v. 20.04.2010, Az.: 3-08 O 46/10).

6. Den Facebook-AGB widersprechen – geht das wirklich?

„Aufgrund der neuen AGB von Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner persönlichen Daten …“ – die dazugehörigen Postings, die zum Liken und Teilen einladen, dürfte jeder kennen. Spätestens, wenn Facebook wieder Anpassungen an seinen Nutzungsbedingungen vornimmt, ist davon auszugehen, dass derartige Beiträge das soziale Netzwerk erneut überschwemmen werden. Doch lassen sich auf diese Weise wirklich unliebsame neue AGB-Klauseln umgehen? 

Die Antwort ist ein entschiedenes Nein. Und das schon durch die einfache Tatsache, dass sich ein Widerspruch gegen Facebook an das Unternehmen selbst richten müsste, um wirksam zu werden – nicht an die eigene Facebook-Freundesliste.

Jedoch hat Facebook auch für den Fall eines direkt zugestellten Widerspruchs vorgesorgt. Eine Klausel in den Nutzungsbedingungen des populären sozialen Netzwerks sorgt nämlich dafür, dass der Nutzer allein dadurch, dass er sein Konto nach Anpassungen der AGB weiterhin verwendet, sein Einverständnis zum Ausdruck bringt. Ob das nun clever oder dreist ist, sei dahingestellt. Fest steht jedenfalls, dass man sich in diesem Fall den Klick auf den „Teilen“-Button getrost sparen kann.

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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