Privates am Arbeitsplatz – was ist erlaubt, was ist ein Kündigungsgrund?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Telefonate, Handynutzung, Toilettengänge – an kaum einem Arbeitstag wird mal nichts Privates getan. Ob die private Tätigkeit allerdings erlaubt ist, oder nicht, entscheidet nicht selten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, was Arbeitnehmer am Arbeitsplatz dürfen und welche privaten Tätigkeiten sie dort lieber sein lassen sollten.

Als Arbeitsrechtler erlebe ich es regelmäßig, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Privates am Arbeitsplatz vorwerfen und darauf ihre Kündigung stützen. Folgende Beispiele zeigen private Tätigkeiten, die erlaubt sind, die verboten sind, und solche, die einen Kündigungsgrund darstellen.

1. Alles, was ausdrücklich erlaubt ist, ist – erlaubt!

Private Tätigkeiten, die der Chef ausdrücklich erlaubt, darf man tun, ohne dass es gefährlich für den Job werden kann. Hat der Chef es beispielsweise in einem Gespräch erlaubt, dass man jeden Tag mit seinem Partner telefoniert, weil einen das aufmuntert, oder weil dieser sich grad von einer schweren Operation erholt, dann darf man das tun. Hier sollte man den Teamkollegen unter Umständen Bescheid sagen, dass es erlaubt ist, und darauf achten, dass man keinen ungünstigen Zeitpunkt erwischt.

Mitunter erlebe ich es vor Gericht, dass man sich an mündliche Zusagen nicht erinnern kann, und dass Arbeitnehmer in Beweisschwierigkeiten geraten, wenn man ihnen im Kündigungsschutzprozess private Telefonate vorwirft. Wenn möglich, sollte man private Zusagen vor Gericht mithilfe von Zeugen oder eines Mailverlaufs nachweisen können. Jedenfalls sollte man die mündliche Erlaubnis des Chefs zeitnah und detailliert protokollieren.

2. Ist erlaubt, was alle machen?

Regelmäßig gilt: Was alle machen, ist grundsätzlich erlaubt, wenn es die Vorgesetzten stillschweigend dulden. Beispielsweise: Ist es Usus, dass Mitarbeiter hin und wieder per Handy private Chatnachrichten versenden, ohne dass der Chef je etwas dagegen gesagt hätte, darf man das im selben Rahmen genauso tun wie alle anderen. Der Chef muss alle Mitarbeiter gleich behandeln.

Auch hier gilt aber: Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass etwas stillschweigend geduldet wurde. Zwar ist das eigentlich unkompliziert, da man die Kollegen als Zeugen laden kann. Nur: Kaum jemand sagt gern etwas aus, was dem eigenen Arbeitgeber schadet.

Arbeitnehmertipp: Spüren Sie, dass sich der Wind gegen Sie dreht, würde ich auf private Tätigkeiten, soweit es geht, verzichten, auch wenn man sie ausdrücklich erlaubt hat oder es im Betrieb allgemein üblich ist.

3. Zur Toilette gehen: Ist immer erlaubt!

4. Unabwendbare private Tätigkeiten

Erlaubt ist auch, was für die eigene Gesundheit oder aus anderen Gründen unabwendbar ist. Das regelt eine arbeitsrechtliche Vorschrift, nach der man während dieser Zeit sogar weiter Gehalt bekommt. Auch wenn viele Arbeitsverträge den Gehaltsanspruch für diese Fälle außer Kraft setzen: Arztbesuche oder eine verordnete Therapiesitzung sind während der Arbeitszeit erlaubt, auch wenn man aufgrund vertraglicher Reglung dann kein Gehalt bekommt.

Alle anderen privaten Tätigkeiten sind grundsätzlich verboten, weil: Privates nun mal keine Arbeitsleistung ist und der Arbeitgeber einen aber am Arbeitsplatz nur fürs Arbeiten bezahlt.

Wer sich mit Privatem am Arbeitsplatz beschäftigt, begeht regelmäßig einen Arbeitszeitbetrug, für den man eine Abmahnung und im Wiederholungsfall oder in extremen Fällen eine Kündigung riskiert.

Arbeitnehmertipp 2: Private Telefonate oder privates Chatten sollte man vor seinem Arbeitgeber nicht verbergen. Lieber offen ein, zwei Zeilen auf WhatsApp schreiben, als verschüchtert auf das Handy lugen und zusammenzucken, wenn der Chef um die Ecke kommt.

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