Pro Ventus GmbH: Insolvenz und Auflösung

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Folgen und Auswirkung für Anleger: Abwicklungsverfügung – Insolvenz – Auflösung. Das Ende der Vertragslaufzeit birgt ein bitteres Erwachen für die betroffenen Anleger – von Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt.

Die Pro Ventus GmbH änderte am 31.08.2011 ihren Unternehmensgegenstand unter anderem in den Vertrieb und Handel mit Edelmetallen. Der Firmensitz lag ursprünglich in der Ziegelbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg, wurde jedoch am 17.01.2012 in den Barbaraweg 9, 63762 Großostheim und am 04.06.2013 in die Stadtseestr. 21a, 63762 Großostheim verlegt. Das Unternehmen bot seinen Kunden an, diesen Silbermünzen zu verkaufen, welche die schweizerische Pro Silber GmbH, 8400 Winterthur (Schweiz), zu einem vorher festgesetzten Preis nach Ende der Vertragslaufzeit zurück erwerben sollte. Hierdurch sollte das Geld der Kunden sicher und gewinnbringend angelegt werden. Was sich auf den ersten Anschein nach einer sehr attraktiven Anlage anhörte, stellte sich jedoch als das genaue Gegenteil heraus. Viele Vertragslaufzeiten enden dieses Jahr, womit die betroffenen Anleger auch jetzt erst auf die unschönen Entwicklungen bei der Pro Ventus GmbH aufmerksam werden.

Abwicklungsverfügung der BaFin

Bereits am 03.07.2015 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte der Pro Ventus GmbH an. Das Anlageangebot ist ein einheitliches Geldanlagemodell anzusehen, bei dem das Rückkaufsversprechen der Pro Silber GmbH der Pro Ventus GmbH als geldannehmendes Unternehmen zuzurechnen ist. Die BaFin stellte daher fest, dass es sich bei dem durch die Pro Ventus GmbH betriebenen Geschäft um ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz (KWG) handelt, welches gemäß § 32 KWG der Erlaubnis der BaFin bedarf. Eine solche Erlaubnis hatte das Unternehmen nicht. Aus diesem Grund wurde von der BaFin entschieden, dass die Pro Ventus GmbH alle Verträge rückabwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzahlen muss.

Folge Insolvenz und Auflösung

Anstatt der Abwicklungsverfügung nachzukommen, beantragte die Gesellschaft noch im Jahr 2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beim Amtsgericht Aschaffenburg- dort Abteilung für Insolvenzsachen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 01.11.2015 eröffnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 613 IN 356/15 geführt. Für betroffene Anleger bedeutet dies die Möglichkeit, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Zwischenzeitlich wurde am 30.04.2016 auch die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister (HRB 5620) eingetragen. Dieser Eintrag erfolgte nach § 65 GmbHG von Amts wegen.

Schadensersatz – Haftung: An wen können sich die Anleger halten?

Da das Betreiben eines genehmigungspflichtigen Einlagegeschäfts ohne Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eine Straftat darstellt, kann ausnahmsweise auch der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Schadenersatz gemäß § 823 II Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §§ 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG in Anspruch genommen werden.

Haftbar kann in erster Linie der Geschäftsführer gemacht werden, der zum Zeitpunkt der Vertragszeichnung mit dem Betroffenen als solcher bestellt war. Unter der Firma Pro Ventus GmbH, waren als Geschäftsführer Herr Frank Bonifer (04.01.2011 bis 06.02.2012) und Herr Frank Schwarzkopf (seit 06.02.2012) bestellt.

Herr Frank Gottfried Bonifer zog auch die Aufmerksam der Eidgenössiche Finanzmarktaufsicht (FINMA) in der Schweiz auf sich. Laut einer Veröffentlichung der FINMA hat diese Herrn Bonifer dazu angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Auch hat er es zu unterlassen, gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegenzunehmen sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form ohne Bewilligung vorzunehmen.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Inanspruchnahme der Berater, die den Betroffenen zum Vertragsabschluss mit der Pro Ventus GmbH anrieten. Hierbei gilt es allerdings diesen nachzuweisen, dass sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufklärten und auch die Anlegerziele nicht berücksichtigten. So war es vielen Anlegern der Pro Ventus GmbH gerade wichtig, eine eher konservative, aber dafür sichere Geldanlage abzuschließen. Diesen positiven Ruf von Edelmetallen machte sich die Pro Ventus GmbH zum Vorteil. „In der Vergangenheit hatten wir schon häufig mit ähnlich gelagerten Fällen zu tun“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Tintemann, Gründungspartner der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB. „Hierbei stellte sich ein Vorgehen gegen die Berater, durch deren Falschberatung unsere Mandanten überhaupt erst dazu gebracht wurden, die Geldanlage abzuschließen, als sinnvoll heraus.“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Fazit: Geltendmachung von Ansprüchen prüfen – betroffene Anleger suchen juristische Hilfe.

Den durch die rechtswidrig handelnde Pro Ventus GmbH geschädigten Anlegern sind also rechtliche Möglichkeiten geboten, ihre Ansprüche geltend zu machen. Hierfür ist es den Betroffenen zu empfehlen, sich an einen im Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um mit diesem über den rechtlichen Weg in seinem Fall zu beratschlagen. Hierzu bieten die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB telefonisch eine kostenlose Erstberatung.



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