Probleme mit dem Baugrund fallen auf den Auftragnehmer zurück

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Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen, bei dem ein Werkunternehmer damit beauftragt worden war, im Containerterminal eines Hafens ein neues Krangleis mit Unterbau zu erstellen. Dazu schaltete der Werkunternehmer (AG) einen Nachunternehmer (AN) ein. Letzterer stellte die Schottertragschicht und das Schotterfeinplanum her. Die Arbeiten wurden vom AG abgenommen und bezahlt. Nach Durchführung der vorgenannten Arbeiten wurden auf die Schottertragschicht und das Schotterfeinplanum anschließend Betonfertigelemente zur Aufnahme der Gleise der Kranbahn verlegt und die angrenzenden Flächen gepflastert. Diese Arbeiten erfolgten bauseits. Nach Inbetriebnahme der Kranbahn zeigten sich Schäden an den Betonschwellen. Der Untergrund war in Teilbereichen bis zu 4 cm abgesackt. 

Der AG zeigte dem AN gegenüber Mängel an unter Hinweis darauf, dass diese auf einen nicht ordnungsgemäß verdichteten Untergrund zurückzuführen seien. Zugleich forderte er den AN zur Beseitigung der Mängel unter Fristsetzung auf und wies darauf hin, dass er anderenfalls die Mängel auf Kosten des AN beseitigen lasse. Nachdem der AN die Mängelrüge zurückgewiesen hatte, beauftragte der AG ein geotechnisches Büro mit der Überprüfung und der Gutachtenerstellung. Aus den Gutachten ergaben sich die festgestellten Mängel, Mangelursachen und Folgeschäden sowie der erforderliche Sanierungsaufwand. Auf Grundlage dieser Feststellungen wurde im Folgenden die Sanierung ausgeführt. 

Das Landgericht hat die Schadensersatzklage des AG abgewiesen unter Berufung darauf, dass der beweisbelastete AG nicht habe beweisen können, dass die nachverdichtete Baugrundsohle nicht die geforderte Tragfähigkeit aufgewiesen habe. 

Die Berufung gab dem klagenden AG überwiegend Recht und änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung folge zum einen aus einer ungeeigneten Ausführung der Drainage als Querdrainage und ferner aus der unzureichenden Tragfähigkeit der Ausschachtungssohle. Außerdem habe der AN an verschiedenen Stellen die Schottertragschicht in nicht ausreichender Stärke ausgeführt. Dies hätten beide Sachverständige in ihren Gutachten bestätigt. 

Darüber hinaus sei nach den Feststellungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass der Untergrund für das zu erstellende Gewerk nicht hinreichend tragfähig war. Ausweislich der Sachverständigengutachten seien eine Ursache für die Setzungen die Probleme im Untergrund. Das vom Sachverständigenbüro erstellte Baugrundgutachten sei zwar zunächst in Ordnung gewesen. Indes hätten Verdichtungskontrollen auf der Schottertragschicht alleine nicht ausgereicht, belastbare Erkenntnisse über die Tragfähigkeit des Untergrunds zu liefern. Die mangelnde Tragfähigkeit des Unterbodens bei Antreffen von Kies und Sand könne zuverlässig nur durch auf der Grabensohle ausgeführte Plattendruckversuche festgestellt werden. In dem von den Senkungen besonders betroffenen Bereich hätten danach keinerlei Untersuchungen stattgefunden, bei denen die unmittelbar an die Sohle angrenzende Lehmlinse, welche im Rahmen der ersten Sanierung bearbeitet wurde, hätte entdeckt werden können. 

Der AN habe nicht beweisen können, dass er seiner Pflicht aus § 13 Nr. 3 VOB/B zur Prüfung und Bedenkenanmeldung nachgekommen sei. Da dem AN bereits nach dessen eigenen Vortrag (berechtigte) Bedenken gegen die Art der Ausführung gekommen seien, sei dieser verpflichtet gewesen, diese beim AG ausdrücklich anzumelden. Diesen Beweis konnte der AN nach Überzeugung des Berufungsgerichts nicht führen.  

Das Berufungsgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass der AN von seiner Einstandspflicht für eine fehlerhafte Ausführung (hier einer Schottertragschicht), die zu Setzungen geführt hat, nicht deshalb befreit werde, weil eine (den Beteiligten nicht bekannte) weitere Ursache im tieferen Untergrund die aufgetretenen Setzungserscheinungen begünstigt haben könnte. Eine solche weitere Ursache führe nicht automatisch zu einer Mithaftung des AG. 

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2019 – 21 U 118/16)


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