Produkt- und Produzentenhaftung

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Von dem eigentlichen Gewährleistungsrecht, hier kann Nacherfüllung verlangt werden, der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen, ist die sogenannte „Produkthaftung" zu unterscheiden. Das deutsche Recht kennt sowohl eine „Produkthaftung" nach dem Produkthaftungsgesetz als auch die sogenannte „Produzentenhaftung". Beide Haftungsgrundlagen sind parallel nebeneinander anwendbar.

1.    Produkthaftung

Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen Produkthaftung ist, dass es sich um ein Produkt (bewegliche Sache) handelt, welches bei dem Inverkehrbringen einen Fehler aufweist. Durch diesen Fehler muss in der Folge eine Rechtsgutverletzung eingetreten sein. Unter einer solchen Rechtsgutverletzung werden Tod, Körper- oder Gesundheitsverletzung oder auch Sachschäden verstanden. Sachschäden sind aber nur erfasst, wenn die beschädigte Sache nicht das fehlerhafte Produkt selbst ist und die Sache auch überwiegend privat genutzt wurde. Es handelt sich bei der Produkthaftung um eine Gefährdungshaftung. Ein Verschulden des Herstellers ist nicht erforderlich.

Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Für ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes haftet der Hersteller. Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist nicht allein der eigentliche Produzent, sondern auch der Importeur, der „Quasi-Hersteller", der seinen Namen am Produkt anbringt, der Hersteller eines Teilprodukts oder auch der Händler, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftung des Herstellers ist, dass das Produkt „bei dem Inverkehrbringen" fehlerhaft gewesen ist. Gehaftet wird für alle materiellen Schäden. Auch für sogenannte immaterielle Schäden, wie Schmerzensgeld, hat der Hersteller einzustehen. Bei Schäden an dem Produkt selbst kommt hingegen keine Haftung in Betracht. Hier greifen gewährleistungsrechtliche Ansprüche.

Das Produkthaftungsrecht selbst kennt allerdings Höchstgrenzen. Bei Personenschäden gibt es eine Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen €. Bei Sachschäden muss der Geschädigte eine Selbstbeteiligung von 500,00 € selbst tragen.

Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches berücksichtigt.

Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte Kenntnis hatte. Sobald ein Produkt 10 Jahre auf dem Markt gewesen ist, sind eventuelle Ansprüche ausgeschlossen.

2.    Produzentenhaftung

Auch bei der Produzentenhaftung bedarf es eines Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produkts. Auch hier sind als Rechtsgüter das Leben, der Körper bzw. die Gesundheit und Eigentum geschützt.

Ein wesentlicher Unterschied zur Produkthaftung ist allerdings, dass bei der Produzentenhaftung ein Verschulden vorliegen muss. Der Produzent muss somit schuldhaft oder zumindest fahrlässig gehandelt haben.

In Betracht kommen bei der Produzentenhaftung insbesondere, von dem Kunden zu beweisende, Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler und Verletzungen von Produktbeobachtungspflichten.

Auch bei der Produzentenhaftung haftet grundsätzlich der Hersteller oder „Quasi-Hersteller" für entsprechende Fehler. Der Händler haftet im Einzelfall, wenn er seine Kunden nicht über Risiken aufklärt, obwohl ihm diese aufgrund von Schadensfällen bekannt sind.

Eine Haftung besteht für alle materiellen und immateriellen Schäden. Eine Selbstbeteiligung bei Sachschäden besteht nicht. Anders als bei der Produkthaftung kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn das sogenannte Integritätsinteresse verletzt worden ist. Unter diesem juristischen Begriff versteht man das Interesse am unveränderten Fortbestand des Eigentums.

Auch bei der Produzentenhaftung wird ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt.

Die Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Schadensfall erlangt hat.

Haben Sie Fragen zur Produkt- oder Produzentenhaftung? Oder haben Sie Fragen zur Gewährleistung? Sprechen Sie uns an. Gerne stehen wir Ihnen bei evtl. Rückfragen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jörg Schwede



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