Prosavus: Zahlreiche Klagen des Insolvenzverwalters! Was sollten Anleger tun? Anwälte informieren!

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Das neue Jahr 2018 beginnt mit einem Schrecken für die Anleger von Prosavus:

Der Insolvenzverwalter von Prosavus, Frank-Rüdiger Scheffler, der die Anleger bereits außergerichtlich mit Mahnschreiben und Mahnbescheiden zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert hatte, geht inzwischen dazu über, die Anleger im Klagewege zur Rückzahlung aufzufordern.

Zahlreiche Anleger haben seit dem Jahresbeginn, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen, Klagen von diversen Gerichten zugestellt bekommen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB geben Anlegern, die eine Klage erhalten haben, den Tipp sich unbedingt binnen der Notfrist, in der Regel von zwei Wochen ab Klagezustellung gem. § 276 ZPO, fristgerecht zu verteidigen (vor Landgerichten herrscht Anwaltszwang, so dass, sofern die Klageeinreichung vor einem Landgericht erfolgte, nur durch einen Rechtsanwalt die Verteidigung gegen die Klage verteidigen können).

Anleger, die die gerichtlich gesetzte Notfrist verpassen, riskieren, dass gleich ein sog. „Versäumnisurteil“ erlassen wird, aus dem der Insolvenzverwalter gleich vollstrecken kann, was schade wäre, denn:

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist nicht sicher, ob der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung durchdringt, sofern sich also Anleger fristgerecht verteidigen und die Klagen des Insolvenzverwalters rechtskräftig abgewiesen werden würden (was selbstverständlich nicht sicher ist, sondern im Einzelfall geprüft werden muss), müssten Anleger somit also gar kein Geld zurückerstatten und der Insolvenzverwalter auch alle Anwalts- und Gerichtskosten für die Klage tragen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ist schon sehr wahrscheinlich, dass die an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, in der Regel Beträge von ca. 25 %, von der Forderung des Insolvenzverwalters bereits abzuziehen wäre, so dass dieser Betrag von der Forderung des Insolvenzverwalters wahrscheinlich bereits abzuziehen wäre.

Bei vielen Anlegern wurde, was Dr. Späth & Partner Anlegern als Tipp mitgeben möchten, diese Kapitalertragssteuer bereits automatisch von der Prosavus AG an das Finanzamt Dresden-Süd abgeführt, in der Regel haben Anleger von der Prosavus AG hierzu auch eine Ausschüttungsabrechnung erhalten, die zum Beweis herausgesucht und bei einer Klageerwiderung möglichst auch vorgelegt werden sollte.

Ob der Insolvenzverwalter mit der Begründung, dass die Basisdividende und die Übergewinnbeteiligung aus den Jahren 2010 – 2013 zurückgefordert werden können, weil keine Gewinne, sondern erhebliche Verluste erzielt worden sein sollen, durchdringt, ist ebenfalls nicht sicher, auch wenn „unentgeltliche Leistungen" (also in diesem Fall die Ausschüttungen) grundsätzlich zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren sind gem.  §§ 129, 134, 143 InsO.

So ist nicht sicher, ob bei Prosavus nur „Scheingewinne" ausbezahlt wurden, so vertritt zum Beispiel das Finanzamt Dresden die Auffassung, dass bei der gesamten Infinus-Gruppe gerade kein Schneeballsystem vorgelegen haben soll, auch ist bis heute nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Jahresabschlüsse nichtig waren, auch wenn der Insolvenzverwalter die Jahresabschlüsse 2010 bis 2013 inzwischen korrigiert hatte, denn die ursprünglichen Jahresabschlüsse hatten gerade Gewinne ausgewiesen.

Auch sollten Anleger prüfen, ob sie nicht mit eventuellen Schadensersatzansprüchen aufrechnen können, teilweise erkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit an, z. B. mit Schadensersatzansprüchen gegen Treuhänder oder Fondsinitiatoren oder Vermittler die Aufrechnung mit Gegenansprüchen (z. B. eines Insolvenzverwalters) zu erklären.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB, die bereits zahlreiche Anleger gegen die Rückforderungen des Insolvenzverwalters vertritt, möchte betroffene Anleger auch „darauf hinweisen, dass meiner Ansicht nach in vielen Fällen auch der  sog. „Entreicherungseinwand" den Anlegern eine wirksame Methode an die Hand gibt, sich vollständig oder wenigstens teilweise gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen."

Ob eine „Entreicherung" vorliegt oder nicht, ist immer im Einzelfall zu überprüfen, laut Rechtsprechung sind in der Regel Ausgaben zu verstehen, die ohne die erhaltenen „Ausschüttungen“ nicht gemacht worden.

Dr. Späth hierzu: „Hier gibt es für Betroffene viele Möglichkeiten, mit dem Einwand der Entreicherung zu argumentieren."

Möglichkeiten gibt es hierzu laut Rechtsprechung viele, z. B.

– Wenn die erlangten Zinszahlungen z. B. ersatzlos untergegangen sind, z. B. in ein neues Schneeballsystem investiert worden sind.

– z. B.: gespendet worden sind, also zu karikativen Zwecken verwandt worden sind oder z. B. für den Minderjährigenschutz verwandt worden sind (siehe z. B. Münchner Kommentar, Rdnr. 269).

– Verbesserung des Lebensstandards oder Luxusausgaben, Hochzeit

Die Möglichkeiten, sich auf eine „Entreicherung" zu berufen, sind also vielfältig und müssen immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Betroffene Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB unbedingt fristwahrend gegen die Klagen verteidigen und alle rechtlichen Argumente geltend machen.

Betroffene Prosavus-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.



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