Provisionen von Dritten an Arbeitnehmer

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Prämien und Bonussysteme sind weit verbreitet. Werden diese von Dritten an einen Arbeitnehmer gewährt, stellt sich die Frage, wem diese Provisionen zustehen.

BAG – zu Bonusmeilen

Ausgangspunkt ist ein Urteil des BAG vom 11.04.2006, Az. 9 AZR 500/05. In diesem ging es darum, dass für eine geschäftlich angeordnete Reise Bonusmeilen angefallen sind. Das Bundesarbeitsgericht vertrat hier eindeutig die Position, dass diese Bonusmeilen dem Arbeitgeber zustehen und nicht dem Arbeitnehmer, der die konkrete Reise absolvierte. Entscheidend sei insoweit, dass die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Fluggesellschaft besteht.

Kreditvermittlung an Kunden

Eine andere Situation hatte das Landesarbeitsgericht Mainz durch Urteil vom 12.02.2020, Az. 7 Sa 230/19 zu entscheiden. Hier ging es um einen angestellten Fahrzeugverkäufer, der neben dem Fahrzeugverkauf auch für die Abwicklung von Kredit- und Leasinggeschäften zuständig war. Bei Vermittlung einer Finanzierung an eine Bank erhielt der Arbeitgeber eine Provision gutgeschrieben, welche dieser teilweise an den Arbeitnehmer weiterleitete. Eine der mit dem Arbeitgeber kooperierende Banken setzte jedoch ein weiteres Anreizsystem ein. Neben der Provision für den Arbeitgeber konnte der Arbeitnehmer Bonuspunkte sammeln. Diese wurden von der Bank auf eine Art virtuelles Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben und er konnte diese Punkte in Sachleistungen umwandeln.

Arbeitgeber verlangt Wertausgleich für verbrauchte Punkte

Nachdem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, verlangte der Arbeitgeber einen fünfstelligen EUR-Betrag als Wertausgleich für die verbrauchten Punkte. Anders als in der Entscheidung des BAG zu den Bonusmeilen, stand hier aber gerade bei der Gewährung der Bonuspunkte kein Geschäft zwischen Arbeitgeber und Dritten im Hintergrund, sondern die vertragliche Hauptbeziehung lag zwischen dem Kunden des Autohauses und der Bank.

Vor dem Arbeitsgericht wurde die Klage noch abgewiesen, das Gericht verglich die Bonusunkte mit einem Trinkgeld.

LAG sieht Herausgabepflicht 

Das LAG gab dem Arbeitgeber recht. Analog § 667 Alt. 2 BGB müsse der Arbeitnehmer alles herausgeben, was er im Zuge seiner Arbeitstätigkeit erlangt. Entscheidend ist, dass ein „innerer Zusammenhang“ zur Aufgabenerfüllung gegeben ist, was sich rein objektiv ergibt. Da der Arbeitnehmer neben dem Autoverkauf auch mit damit zusammenhängenden Finanzierungen beauftragt war, stehen die Bonuspunkte dem Arbeitgeber zu. Dies ist letztlich die Frage, wer die Bonuspunkte erhalten hätte, wenn das Geschäft direkt vom Arbeitgeber abgewickelt worden wäre.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Mainz sorgt für mehr Rechtsklarheit und überzeugt auch. Der Arbeitgeber trägt die Risiken solcher Geschäfte und soll daher auch die Vorteile erhalten. Insbesondere soll nicht die Gefahr bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer aufgrund eines solchen Bonifikationssystems falsch von einem Dritten leiten lässt.



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