Prozessbetrug: Unwahrer Prozessvortrag als Auflösungsgrund

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"Gemäß § 9 KSchG ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorliegende Entscheidung zum 31.03.2018 aufgelöst. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist und Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.“ so das LAG Köln (3. Kammer), Urteil vom 21.09.2020 – 3 Sa 599/19 feststellend; Quelle: Beck-online.de

Auflösungsgrund: Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern ist nicht zu erwarten 

LAG Köln: „Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber im vorgenannten Sinn kommen Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, eine Wertung seiner Persönlichkeit, Leistung oder Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet.“ Quelle: Beck-online.de

Verhalten des Arbeitnehmers im Prozess kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

LAG Köln: „Auch das Verhalten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Parteien zur Verteidigung ihrer Rechte schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Anerkannt ist insbesondere, dass ein Verfahrensbeteiligter starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können.“ Quelle: Beck-online.de

Arbeitnehmer muss Wahrheitspflicht im Prozess einhalten

LAG Köln: „Das gilt freilich nur in den Grenzen der Wahrheitspflicht. Zudem dürfen die Parteien nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellen, deren Unhaltbarkeit ohne Weiteres auf der Hand liegt Dementsprechend ist bewusst wahrheitswidriger und falscher Tatsachenvortrag in Bezug auf die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe geeignet, einen Auflösungsgrund zu bilden. Derartiger Vortrag, den der Arbeitnehmer hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess zu verlieren, kann zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Dabei kommt es weder auf die strafrechtliche Relevanz seines Handelns, noch darauf an, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können. Selbst der „untaugliche Versuch“ eines „Prozessbetrugs“ kann das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers irreparabel zerstören.“ Quelle: Beck-online.de

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor

LAG Köln: „Außerdem liegen Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht erwarten lassen, denn der Kläger hat erstinstanzlich bewusst wahrheitswidrigen Prozessvortrag gehalten.“ Quelle: Beck-online.de

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