RA Näbig mahnt i. A. d. Thoralf Klabunde Immobilien fehlenden OS-Link auf Immobilienscout24.de ab

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Aktuell liegt uns eine Abmahnung des Rechtsanwaltes Roger Näbig aus Berlin im Auftrag der Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien, Inhaber Thoralf Klabunde, aus Berlin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes vor.

Dem abgemahnten Immobilienmakler wird ein Verstoß gegen §§ 3, 3a, 8 UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21.05.2013 (Online Dispute Resolution) zur Last gelegt (nachfolgend ODR-VO EU). Hiernach ist bei Onlinekaufverträgen bzw. Onlinedienstleistungsverträgen der Verbraucher über die OS-Plattform zu informieren. Zudem muss der Link zur OS-Plattform in verlinkter Form genannt sein.

Laut RA Näbig soll der Abgemahnte auf seiner Angebotsseite auf der Plattform Immobilienscout24.de dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein. Der fehlende Link stelle eine Pflichtverletzung i.S.v. §§ 3, 3a, 8 UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO EU dar. Daraus folgend ergebe sich ein Unterlassungsanspruch.

Aus Art. 14 Abs. 1 ODR-VO EU folge laut RA Näbig eine zwingende, unionsrechtliche Informationspflicht gegenüber Verbrauchern. Die Einrichtung der OS-Plattform trage zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei, indem sie eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermögliche (vgl. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO EU). Daher stelle Art. 14 Abs. 1 ODR-VO EU eine das Marktverhalten regelnde Norm i. S. d. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 a. F. UWG) dar. Der Abgemahnte sei dieser Informationspflicht aufgrund des fehlenden Links zur OS-Plattform nicht nachgekommen und habe somit einen Wettbewerbsverstoß begangen.

Der abgemahnte Immobilienmakler wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 729,23 € aufgefordert. Diese Kosten ergeben sich aus dem Streitwert von 7.500 €, den RA Näbig für den Unterlassungsanspruch festsetzt. Eine Rechnung des Rechtsanwalts an den Abgemahnten liegt der Abmahnung gleich anbei, die aber einen Betrag in Höhe von 661,16 € ausweist.

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Bitte bleiben sie nicht untätig. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung der eingeforderten Abmahnkosten ist die Heranziehung eines Fachanwaltes zu empfehlen. Es ist schon zu prüfen, ob ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist. Auch sollte eine vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden.

Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und für Informationstechnologierecht (IT-Recht) habe ich aus über 10.000 Abmahnungen Erfahrungen gesammelt, die ich natürlich zu Ihrem Vorteil einsetzen werde. Schicken Sie mir einfach unverbindlich Ihre Abmahnung per E-Mail unter Angabe Ihrer Rückrufnummer. Oder rufen Sie uns einfach und schnell persönlich für ein kostenloses Erstgespräch an. Gerne helfe ich Ihnen weiter!


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