Anwalt Roger Näbig mahnt i.A.v Thoralf Klabunde wg unzureichender Datenschutzerklärung nach DSGVO ab

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Rechtsanwalt Roger Näbig aus Berlin mahnt im Auftrag von Thoralf Klabunde firmierend unter Thoralf Klabunde Immobilien, Oertzenweg 54, 14163 Berlin das Verwenden einer unzureichenden Datenschutzerklärung ab. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, personenbezogene Daten von Nutzern seiner Homepage durch ein Kontaktformular zu erheben, ohne die Nutzer durch eine Datenschutzerklärung darüber zu unterrichten.

Sachverhalt und Vorwürfe

Rechtsanwalt Roger Näbig trägt vor, dass seine Mandantschaft zugelassene Immobilienmaklerin ist und über ihre Homepage Immobilien vermittelt wie auch der Abgemahnte, sodass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden besteht. Rechtsanwalt Näbig wirft dem Abgemahnten vor, dass er auf seiner Homepage mittels eines sogenannten Kontaktformulars, ohne den rechtlich erforderlichen Datenschutzhinweis, personenbezogene Daten erhebt. Laut Rechtsanwalt Näbig muss der Abgemahnte die betroffene Person bei Erhebung von Daten wie Name und E-Mail-Adresse gemäß dem Informationskatalog in Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) durch eine Datenschutzerklärung hierüber unterrichten.

Zusätzlich ist nach Auffassung der Gegenseite die vorhandene Datenschutzerklärung des Abgemahnten i. S. d. DSGVO völlig unzureichend und enthält die erforderlichen Hinweise für die Datenerhebung nicht. Hierzu wird in der Abmahnung folgendes ausgeführt:

„So fehlen gemäß Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO Hinweise zum Zweck, zur Rechtsgrundlage, zur Speicherungsdauer der von Ihnen erhobenen personenbezogenen Daten aber auch zum Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung bereits erhobener personenbezogener Daten der betroffenen Person.“

Forderungen

Es werden mehrere Forderungen gegen den Abgemahnten geltend gemacht. Der Abgemahnte soll die Rechtsanwaltskosten, die Herrn Thoralf Klabunde entstanden sind, übernehmen. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach dem angesetzten Gegenstandswert. Rechtsanwalt Näbig hat einen Gegenstandswert i. H. v. 7.500 € angesetzt, sodass vom Abgemahnten Kosten i. H. v. 729,23 € gefordert werden.

Ferner fordert die Gegenseite den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese enthält die Verpflichtung bei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu zahlen, die nach billigem Ermessen von Herrn Thoralf Klabunde zu bestimmen ist. Diese Summe ist im Streitfall gerichtlich überprüfbar. Des Weiteren verpflichtet sich der Abgemahnte es zu unterlassen, auf seiner Homepage einen unzureichenden Datenschutzhinweis an die Besucher der Homepage zu erteilen.

Was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Rechtsanwalt Näbig erhalten haben, sollten Sie sich zunächst beruhigen und professionelle Hilfe aufsuchen. Es ist wichtig, dass Sie schnell und mit Bedacht reagieren. Rechtsanwalt Näbig schreibt nämlich in der Abmahnung, dass die gesetzten Fristen nicht verlängerbar sind, sodass dadurch der Druck auf den Abgemahnten erhöht wird. Es ist am besten, wenn ein erfahrener Anwalt zunächst prüft, ob die Gegenseite überhaupt Ansprüche gegen Sie geltend machen kann.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg verteidigt bundesweit Mandanten gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrungen und können dadurch eine passende Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Gerne schauen sich unsere Anwälte Ihren Fall in einem unverbindlichen Erstgespräch an. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach per Telefon oder E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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